Bericht Subkommission
Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 10 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Kommission hat die Vorlage des Bundesrates an mehreren Sitzungen – erstmals am
2. November 2006 - beraten. Sie sah in der Formulierung eines Gegenvorschlags zu dieser Volksinitiative eine Gelegenheit, Grundsätze über die Krankenversicherung … in die Verfassung
aufzunehmen, nach welchen diese Sozialversicherung in Zukunft ausgestaltet werden soll.
Ausgehend vom Gegenvorschlag des Ständerats, der im Wesentlichen die gegenwärtige Rechtslage auf Verfassungsebene festhält, erweiterte sie die Verfassungsgrundlage mit dem Ziel, im Gesundheitswesen mehr Wettbewerbselemente bei verbesserter Koordination zuzulassen. Insbesondere sollen Neuerungen, die in den laufenden Projekten zur KVG-Revision schon angelegt sind, bereits auf Verfassungsebene festgesetzt werden. In der Zukunft soll das System vermehrt über
Transparenz, Effizienz und Qualität gesteuert werden. Damit werden mittelfristig auch die
kantonalen Abgrenzungen von kleinerer Bedeutung. Schliesslich enthält der Gegenvorschlag nun weitere wichtige Reformaspekte wie die Vertragsfreiheit zwischen Leistungserbringern und
Finanzierern sowie ein monistisches Finanzierungssystem. Damit wird die ordnungspolitische Rolle des Staates als Regulator, und weniger als Erbringer von Dienstleistungen in den Vordergrund gestellt.
Am 2. November 2006 setzte die Kommission zur vertieften Beratung eine Subkommission ein. Ihr gehörten die Damen und Herren Gutzwiller, Wehrli, Borer, Bortoluzzi, Fehr Jacqueline, Humbel Näf, Maury Pasquier, Rossini, Ruey, Stahl, und Teuscher an. Nach einer konstituierenden Sitzung am 11. Dezember 2006 traf sich die Subkommission zu drei Sitzungen (9. Januar, 22. Januar und 21. Februar 2007). Die Subkommission diskutierte zunächst, ob eine Verfassungsänderung im Rahmen dieser Volksinitiative oder im Rahmen der parlamentarischen Initiative der freisinnig-demokratischen Fraktion (06.444 Gesundheitsverfassung. Liberale Rahmenordnung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen) erarbeitet werden soll. Sie beschloss, die Detailberatung auf der Grundlage des Gegenvorschlags des Ständerats durchzuführen. In intensiver Diskussion erweiterte sie diesen Gegenvorschlag um wesentliche Elemente: So soll die Verfassungsgrundlage geschaffen werden für ein Organ, das die Tätigkeiten von Bund und Kantonen bei der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung auf gesamtschweizerischer Ebene koordiniert. Damit sollen Planung und Steuerung der Gesundheitsversorgung auch über die Kantonsgrenzen hinweg ermöglicht werden, ohne dass die Zuständigkeiten für die Versorgung von Bund und Kantonen grundsätzlich geändert
werden. Zudem hält die Subkommission deutlich fest, dass das schweizerische Gesundheitswesen auf dem Wettbewerb von Leistungserbringern und Versicherern beruhen soll, d. h. dass die
Vertragsfreiheit im ambulanten und stationären Bereich eingeführt werden muss. Versicherer sollen in Zukunft sowohl im ambulanten, als auch im stationären Bereich mit jenen Leistungserbringern Verträge abschliessen können, die das beste Preis-Leistungsangebot machen. Dabei soll der Wettbewerb zwischen den Spitälern auf gesamtschweizerischer Ebene erfolgen: Patienten dürften innerhalb der ganzen Schweiz ein Spital wählen, mit welchem ihre Versicherung einen Vertrag abgeschlossen hat. Schliesslich soll der Verfassungsauftrag für die Einführung des monistischen Finanzierungssystems aufgenommen werden. Zukünftig sollen die Beiträge der Kantone an
Behandlungen im stationären Bereich nicht mehr an die Institutionen, sondern an die Versicherer gehen, so dass die Abgeltung der Leistungen aus einer Hand erfolgt. Erst wenn im stationären und im ambulanten Bereich gleiche Bedingungen geschaffen sind, kann ein echter Wettbewerb ohne Wettbewerbsverzerrungen stattfinden.
Den so bereinigten Gegenvorschlag verabschiedete die Subkommission am 21. Februar 2007 mit 7 zu 3 Stimmen. Die Minderheit beantragt, auf einen Gegenvorschlag zu verzichten und die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Die Ausarbeitung einer neuen Verfassungsbestimmung ist eine komplexe Aufgabe und soll nicht unter dem Zeitdruck erfolgen, unter dem die Kommission im Hinblick auf den Ablauf der Frist für die Volksinitiative steht. Eine neue Verfassungsbestimmung soll