Bericht Subkommission
Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 10 Seiten
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Entscheidbefugnissen oder Legislativfunktionen ausgestattet sein, auf Gesetzesstufe sowie – auf Kantonsebene - via Konkordat festgelegt werden.
Absatz 2
In Absatz 2 werden materielle Grundsätze der Ausgestaltung der Krankenversicherung aufgenommen. Absatz 2 enthält keine Regelungen, die Kompetenzen begründen; die prinzipielle Kompetenz des Bundes ergibt sich nämlich direkt aus Absatz 1. Die Bestimmung von Absatz 2 zielt darauf ab, diejenigen Grundsätze zu nennen, die bei der Gesetzgebung zu beachten sind. Es handelt sich um Formulierungen, die teilweise in Übereinstimmung stehen zu den sonstigen Verfassungsartikeln über die einzelnen Zweige der Sozialversicherung (etwa Art. 112 oder Art. 113 BV).
In terminologischer Hinsicht werden in der Bestimmung folgende Bezeichnungen verwendet:
- Krankenversicherung/Versicherung: Gemeint ist das Gesamtsystem, d. h. die Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung.
- Krankenversicherer/Versicherer: Erfasst sind die Versicherer, welche die soziale Kranken-
versicherung betreiben (dazu Art. 11 KVG).
- Krankenpflege: Gemeint ist der Bereich der Heilbehandlung (d. h. die Behandlung der Risiken Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Pflegebedürftigkeit, soweit eine entsprechende Leistung durch das Gesetz vorgesehen ist).
- Krankenpflegeversicherung: Sie bildet einen Teil der Krankenversicherung, wobei die Heilbehandlung erfasst wird.
Zu den einzelnen Buchstaben von Absatz 2 ist Folgendes zu bemerken:
Buchstabe a
Es wird in Satz 1 der heutige Gehalt von Artikel 117 Absatz 2 aufgenommen; der Bund hat die Wahlmöglichkeit zwischen drei Ausgestaltungen:
- Obligatorium für die gesamte Bevölkerung,
- Obligatorium für einzelne Bevölkerungsgruppen,
- gänzlicher Verzicht auf ein Obligatorium.
Im heutigen System gilt in der Krankenpflege ein Obligatorium für die gesamte Bevölkerung (vgl. Art. 3 KVG). Dieses Prinzip kann unverändert weitergeführt werden. Bei der Taggeldversicherung hat der Bund kein Obligatorium eingeführt; diese Regelung kann weitergeführt werden, wobei dem Bund auch die Möglichkeit offen steht, die Taggeldversicherung allgemein oder für einzelne
Bevölkerungsgruppen obligatorisch zu erklären.
Beizufügen ist, dass die Formulierung und die systematische Einreihung in Anlehnung an Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe e BV (betreffend berufliche Vorsorge) erfolgt.
In Satz 2 von Buchstabe a wird bei der obligatorischen Versicherung die Wahlmöglichkeit der Versicherten festgelegt. Der Wortlaut der Bestimmung legt klar fest, dass sich die Wahlmöglichkeit zwingend nur auf die Krankenpflegeversicherung (d. h. nicht etwa auf die Taggeldversicherung) bezieht. Bei der Taggeldversicherung ist die Ausgangslage deshalb unterschiedlich, weil sie auch die von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin abgeschlossenen Kollektivversicherungen nach Sozialversicherungsrecht umfasst, was die Wahlmöglichkeit der versicherten Person einschränkt.
Die Wahlmöglichkeit bezieht sich auf die zugelassenen Versicherer; um welche es sich handelt, ergibt sich aus Buchstabe d. Diese Wahlmöglichkeit ist bereits im geltenden Recht umgesetzt (vgl. Art. 4 KVG); sie dient dem Ziel des Wettbewerbes unter den Krankenversicherern.