Bericht Subkommission

Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 10 Seiten

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schweizerischen Krankenversicherungssystem nach den bisherigen Regelungen vorgegeben (vgl. dazu BBl 1992 I 163; BGE 123 V 305). Es ist zutreffend, die Verfolgung dieses Ziels auch über die Zulassung der Leistungserbringer zu regeln; denn diesen kommt bei der Durchführung der

Krankenversicherung ein zentraler Stellenwert zu. Es können also diejenigen Voraussetzungen aufgestellt werden, welche auf das Ziel der qualitativ hoch stehenden Versorgung gerichtet sind (z. B. Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Weiter- oder Fortbildung).

Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Wettbewerb innerhalb der ganzen Schweiz spielen soll. Der Wettbewerb soll nicht durch regionale Einschränkungen behindert werden, sondern auf Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichtet sein. Damit wird die Stossrichtung, die seitens des Nationalrates im Rahmen der Spitalfinanzierungsvorlage auf Gesetzesebene verfolgt wird - die Ständeratskommission hat diese allerdings an ihrer Sitzung vom 4. Mai 2007 wieder geändert -, auf die Verfassungsebene angehoben. Es geht hier nicht nur um die auf die gesamte Schweiz bezogene Freiheit bei der Wahl der Leistungserbringer, sondern auch um die heute vorhandenen

Beeinflussungen durch regional bedingte Beschränkungen der Kostenübernahme. Solche

Behinderungen sollen wegfallen. Die Ausrichtung auf den gesamtschweizerischen Binnenmarkt bedeutet nicht, dass grenzüberschreitende Verträge zwischen Versicherern und Leistungserbringern gänzlich ausgeschlossen sind.

Artikel 117a Absatz 3

Die Bestimmung stellt für die Krankenpflegeversicherung – nicht aber für die Taggeldversicherung – in Satz 1 das Prinzip der Finanzierung auf und sieht in Satz 2 vor, dass Prämienverbilligungen gewährt werden müssen. Es ist die Rede von „Krankenpflegeversicherung“ und nicht von „Krankenversicherern“. Gemeint ist damit die Finanzierung des „Systems Krankenpflegeversicherung“.

In Satz 1 werden als Finanzierungsmittel die Prämien sowie die Kostenbeteiligungen der Versicherten einerseits und öffentliche Beiträge anderseits genannt. Diese Formulierung schliesst nicht aus, dass zur Finanzierung der Krankenpflegeversicherung auch Erträge der Vermögensanlagen,

Rückerstattungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung oder Regresseinnahmen herangezogen werden können.

Abschnitt 2 wurde aus Gründen der Logik an den letzten Abschnitt (Seite 10)angehängt: Monistische Finanzierung, aber auch die Möglichkeit für zusätzliche Finanzierung von stationären Einrichtungen durch die öffentliche Hand.

Prämien der Versicherten: An erster Stelle werden die Prämien der Versicherten genannt. Der Begriff der „Prämie“ ist dem Begriff des „Beitrages“ vorzuziehen, weil dadurch klar gestellt wird, dass eine Versicherungsprämie gemeint ist. Der Begriff des „Beitrages“ wäre demgegenüber zu offen und könnte auch die Kostenbeteiligung meinen, welche jedoch – auch wegen ihrer quantitativen Bedeutung – ausdrücklich zu nennen ist.

Kostenbeteiligungen der Versicherten: Die Kostenbeteiligungen der Versicherten stellen ein Kernelement der Finanzierung dar. In Entsprechung zum bisherigen Recht (vgl. Art. 61 und Art. 64 KVG und die Randtitel des 2. und 3. Abschnittes) ist neben der Prämie auch die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) parallel zu nennen.

Öffentliche Beiträge: In Absatz 3 werden „öffentliche Beiträge“ genannt, ohne dass dabei – im Gegensatz zu den Prämien und Kostenbeteiligungen – der bestimmte Artikel verwendet wird. Dadurch wird die Offenheit der Ausgestaltung dieser öffentlichen Beiträge unterstrichen. Es kann sich um