Bericht Subkommission

Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 10 Seiten

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Satz 1

Die Formulierung entspricht dem bisherigen Artikel 117 BV betreffend die Krankenversicherung; sie erfolgt in Übereinstimmung mit den sonstigen Verfassungsartikeln zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Regelungsgegenstand der Bestimmung ist die Krankenversicherung als Sozialversicherung. Im Vordergrund steht die eigentliche Krankenpflegeversicherung. Ferner bildet die Bestimmung auch die Grundlage für eine mögliche Taggeldversicherung nach Sozialversicherungsrecht. Die

Bestimmung findet sich im 8. Abschnitt der Bundesverfassung, der die Bereiche „Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit“ erfasst. Damit wird – in systematischer Hinsicht – klargestellt, dass nur die soziale Krankenversicherung geregelt wird.

Nicht von der Bestimmung erfasst werden rein privatrechtliche Zusatzversicherungen, wozu auch die Taggeldversicherungen nach Privatversicherungsrecht zählen. Die privatrechtlichen

Zusatzversicherungen sind bereits im heutigen System von der sozialen Krankenversicherung grundsätzlich getrennt und werden nicht durch den (heutigen) Artikel 117 BV erfasst. Die

Ausgestaltung der Zusatzversicherung wird deshalb durch den vorliegenden Vorschlag nicht berührt Zusatzversicherungen behalten deshalb ihre Bedeutung und treten ergänzend zur

Grundversicherung hinzu, wie sie durch den vorliegenden Verfassungsartikel geregelt wird.

Satz 2 umschreibt – zusammen mit Satz 3 – den Gegenstand der Krankenversicherung. Es wird unterschieden zwischen Krankenpflegeversicherung (welche vom Bund jedenfalls zu regeln ist) und der Taggeldversicherung (wo der Bund gegebenenfalls auf eine Regelung verzichten kann).

Satz 2 enthält eine Aufzählung der massgebenden Leistungsbereiche. Es werden die Krankheit, der Unfall, die Mutterschaft und die Pflegebedürftigkeit genannt. Der Bund muss die

Krankenpflegeversicherung für die Bereiche Krankheit und Mutterschaft gesetzlich regeln, wobei der Bereich Krankheit wie bisher auch die Prävention und Gesundheitsförderung sowie den

Schwangerschaftsabbruch umfasst. In den Bereichen Unfall und Pflegebedürftigkeit kann er auf eine Regelung verzichten. Dieser Spielraum ist insbesondere bei der Pflegebedürftigkeit wichtig, kann aber auch beim Unfall eine Bedeutung erhalten, nämlich dann, wenn der Gesetzgeber die

Unfallversicherung gestützt auf Artikel 117 BV für die gesamte Bevölkerung als obligatorisch

erklären möchte, was eine zusätzliche Regelung im Rahmen der Krankenversicherung nach Artikel 117a BV überflüssig machen würde.

In Satz 2 wird festgelegt, dass die Versicherung Leistungen „vorsieht“ respektive „festlegen“ kann. Diese Formulierung nimmt Bezug auf das Krankenversicherungssystem und nicht auf den einzelnen Versicherer. Damit wird auch nicht präjudiziert, ob der Versicherer die Leistung selbst gewährt oder ob er die Kosten für die Leistungen übernimmt. Es steht dem Gesetzgeber also frei, eines dieser beiden Systeme oder Mischformen vorzusehen. Es kann also das heutige System (Rückerstattung der Kosten durch die Krankenversicherer an die Versicherten oder über vertragliche Vereinbarungen direkte Vergütung an die Leistungserbringer) ohne weiteres weitergeführt werden.

Zu den Bereichen Krankheit und Mutterschaft: Dass die Krankenversicherung bei Krankheit und Mutterschaft Leistungen vorsieht, ist bereits im heutigen Krankenversicherungsgesetz

(Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10) vorgesehen (Art. 1a Abs. 2 KVG), wobei es sich auch nach der heutigen Regelung um eine Pflicht handelt (vgl. Art. 1a Abs. 2 KVG: „gewährt“). Die Erwähnung dieser zwei Bereiche der Krankenpflegeversicherung ist wichtig, weil die entsprechenden Risiken durch die Krankenversicherung aufzufangen sind. Die Mutterschaft ist deshalb ausdrücklich aufzuführen, weil sie keine Krankheit ist; dennoch sollen bei Mutterschaft aber Leistungen der Krankenversicherung erbracht werden. Auch die Deckung bei Unfall sollte