Bericht Subkommission

Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 10 Seiten

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einbezogen werden, wenn beispielsweise der Bund die Unfallversicherung nicht für die Gesamtheit der Bevölkerung obligatorisch erklärt. Die Deckung des Unfallrisikos durch die Krankenversicherung ist jedoch – wie heute - auf Gesetzesebene zu regeln, weil eine vollumfängliche Abdeckung dieses Risikos bereits gestützt auf Artikel 117 BV gewährleistet werden könnte.

Die Formulierung der Bestimmung legt fest, dass die Krankenpflegeversicherung bei den zwei genannten Bereichen – Krankheit und Mutterschaft – jedenfalls Leistungen vorzusehen hat; es handelt sich also nicht nur um eine Kann-Bestimmung. Dies stellt eine wichtige Garantie mit Blick auf die tatsächliche soziale Absicherung dar.

Zum Bereich der Pflegebedürftigkeit: Die Pflegebedürftigkeit kann ausserhalb der Bereiche Krankheit, Unfall oder Mutterschaft auftreten, und zwar insbesondere im Alter. Es kann Gegenstand der Krankenpflegeversicherung bilden, dass auch bei einer Pflegebedürftigkeit Leistungen gewährt werden bzw. Kosten für solche Leistungen übernommen werden. Die Finanzierung dieser Leistungen richtet sich ebenfalls nach Abs. 3 der Bestimmung, wobei dafür beispielsweise ein System mit Zusatzprämien (beispielsweise für Personen ab dem 50. Altersjahr) eingerichtet werden kann .

Der Bereich der Pflegebedürftigkeit muss im Rahmen der Krankenpflegeversicherung nicht

zwingend geordnet werden; es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Damit wird dem Gesetzgeber ein bestimmter Spielraum belassen; er kann – soweit er eine Regelung erlassen will – die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit innerhalb oder ausserhalb der Krankenpflegeversicherung vorsehen.

Satz 3

Zur Taggeldversicherung: Die Krankenversicherung muss nicht zwingend eine Taggeldversicherung umfassen. Im geltenden Recht verhält es sich so, dass eine Regelung vorgenommen wurde (dazu Art. 1a Abs. 1 KVG). Satz 3 enthält keine materiellen Grundsätze zur Ausgestaltung der allfälligen Taggeldversicherung, so dass hier der Gesetzgeber in seiner Befugnis gänzlich frei ist; entsprechend bezieht sich Absatz 2 Buchstabe b (wo die inhaltliche Ausgestaltung der Leistungen angesprochen ist) nur auf die Krankenpflegeversicherung (und nicht auf die Taggeldversicherung). Immerhin aber ist – in Absatz 2 Buchstabe a – ausdrücklich festgelegt, dass der Bund die Taggeldversicherung obligatorisch erklären kann; dies hat er im geltenden Recht nicht getan, doch steht ihm verfassungsrechtlich die Möglichkeit dazu offen.

Absatz 1bis

In Satz 1 dieser Bestimmung werden neu die Grundsätze der hohen medizinischen Qualität und (zusätzlich zu Abs. 2 Bst. b) der Wirtschaftlichkeit bezüglich der Gesundheitsversorgung in der Verfassung verankert und in Analogie zu Artikel 61a BV (Bildungsartikel) Bund und Kantone

gemeinsam in die Pflicht genommen. Wie aus dem Passus "im Rahmen ihrer Zuständigkeiten" klar hervorgeht, führt diese Bestimmung nicht dazu, dass dem Bund neu Kompetenzen in der

Gesundheitsversorgung zukommen; diese fallen nach wie vor in die Zuständigkeit der Kantone. Satz 1 von Absatz 1bis ist nur dahingehend zu interpretieren, dass der Bund dort, wo er im Rahmen seiner Zuständigkeiten (z.B. via KVG und UVG, aber möglicherweise auch via die

Berufsbildungsgesetzgebung; vgl. aber auch folgenden Abs. 2 Bst. b) mittelbar bzw. faktisch auf die Gesundheitsversorgung einwirkt, die Aspekte der Qualität und Wirtschaftlichkeit zu beachten hat. Nach Satz 2 haben Bund und Kantone ihre Anstrengungen zu koordinieren. Zur Sicherstellung dieser Koordination ist – wiederum in Analogie zu Art. 61a – die Schaffung gemeinsamer Organe, die sich aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzen, vorgesehen. Auch sollen andere Vorkehren möglich sein, womit klar wird, dass alle möglichen staats- und

verwaltungsrechtlichen Zusammenarbeitsformen offen gehalten werden sollen. Die Aufgaben und Kompetenzen eines gemeinsamen Organs von Bund und Kantonen müssen, soll dieses mit