Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Obst- und Gemüseverordnung Anhörung

Anhang (Art. 9h Abs. 2)

Kürzung der Beiträge

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Falschangaben

1.1 Falsche Flächenangaben

Abweichungen Massnahmen / Kürzungen

0 bis 5 Prozent, maximal jedoch 25 Aren Ausrichtung des Beitrages für die effekti-

ve Fläche

5 bis 20 Prozent oder über 25 Aren, Ausrichtung des Beitrages für die effektimaximal jedoch 1 Hektare zu viel ve Fläche abzüglich des aus der Differenz angegebene Fläche zwischen den Falschangaben und den

korrekten Flächendaten berechneten Beitrags

Über 20 Prozent oder über 1 Hektare Verweigerung des gesamten Beitrags für zu viel angegebene Fläche die betreffende Fläche

Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so ist für die zusätzliche Fläche kein Beitrag auszurichten.

Bei Anwendung der Abzüge ist die effektive (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Berechnung der Abzüge ist die Flächendifferenz der einzelnen Parzellen einer Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche.

1.2 Falschangaben

Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), ist für das laufende und das darauf folgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme auszuschliessen.

2 Behinderung der Kontrollen

Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens jedoch um 200 Franken und maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat vollständige Streichung der Beiträge für die betreffende Massnahme zur Folge.