Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Obst- und Gemüseverordnung Anhörung
Art. 10
Das Bundesamt kann für Obst und Obstprodukte, für welche Beiträge ausgerichtet werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.
Art. 12 Abs. 1
1 Das Bundesamt zieht Organisationen für die Ausrichtung der Beiträge nach dem 2. Abschnitt dieser Verordnung bei.
Art. 13 und 14
Aufgehoben
Art. 15 Datenerhebung
Das Bundesamt erhebt die für die Ausrichtung der Beiträge nach dem 2. Abschnitt dieser Verordnung erforderlichen betriebsspezifischen Daten und wertet diese aus.
Art. 16 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
II
Die Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft:
a. die Änderung des Ingresses, der Artikel 4 Absatz 1, 4a, 6, 9f Absatz 3, 9h und 16 sowie der Anhang am 1. August 2008;
b. die Änderung des 1. Abschnitts sowie der Artikel 2, 3, 4 Absatz 2, 4b, 5, 7, 8 Absatz 2, 9, 10, 12 Absatz 1, 13, 14 und 15 am 1. Januar 2010.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin: