Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf vom 21. Januar 2008

14 Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung)

14.1 Ausgangslage

Im Rahmen des Agrarabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.916.026.81, Anlage 5) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Annäherung ihrer

Futtermittelgesetzgebungen, um den Handel mit Futtermitteln zu erleichtern.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2005 die Futtermittel-Verordnung geändert. Die Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) des Departements wurde ebenfalls angepasst. Weitere Änderungen dieser Verordnung und der Anhänge sind notwendig, um der Entwicklung der europäischen

Futtermittelgesetzgebung Rechnung zu tragen.

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgesehenen Änderungen der Departementsverordnung stützen sich auf die europäische

Gesetzgebung.

Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird aus dem gesamten Verordnungstext gestrichen.

Ausserdem erfolgt die Einführung einer neuen Kategorie zugelassener Mischfuttermittelproduzenten für Mischungen von Zusatzstoffen, die eine besonders leistungsfähige Mischtechnologie erfordern.

Im Weiteren werden die Deklarationsvorschriften angepasst, um einerseits die Rückverfolgbarkeit bestimmter Ausgangsprodukte zu verbessern und andererseits den Verkauf von losen Futtermitteln in Mengen von bis zu 10 kg zu vereinfachen. Die Deklarationsvorschriften für den Verkauf von Ausgangsprodukten für

Heimtierfuttermittel im Detailhandel werden ebenfalls vereinfacht.

14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird gestrichen: im Titel des 1. Abschnitts und in den Artikeln 2, 3, 9, 19, 24 und 30 sowie in den Anhängen 1 und 7.

2. Kapitel 1. Abschnitt

Die Änderung betrifft lediglich die Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“.

Art. 3

Diese Änderung berücksichtigt die europäische Norm, indem für Ausgangsprodukte der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche von 2 auf 2.2% angehoben wird.

Art. 9

Die Änderung besteht lediglich in der Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“.

Art. 13

Mit der Änderung dieses Artikels können die Futtermittelhersteller, die nach Artikel 20a der

Futtermittelverordnung (SR 916.307) zugelassen sind und über anerkannte geeignete technologische

Anlagen verfügen, die genannten Zusatzstoffe den Mischfuttermitteln direkt beifügen.