Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung
Art. 15
Ausgangsprodukte, die unerwünschte Stoffe enthalten, müssen den Vermerk "Futtermittel-Ausgangsprodukt für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe“ aufweisen. Diese Änderung verbessert die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die von zugelassenen Betrieben behandelt und eingesetzt werden müssen, und entspricht den europäischen Vorschriften.
Art. 19
Die Deklarationsvorschriften über die Wassergehalte für Ausgangsprodukte, die Kennzeichnung von
Futtermittel-Ausgangsprodukten, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, und die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangsprodukten (für Nutz- und Heimtiere), die an einer Verkaufsstelle in einer Menge von bis zu 10 kg vermarktet werden und für den Endverbraucher bestimmt sind, werden an die europäische Gesetzgebung angepasst.
Beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Landwirten werden die Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte vereinfacht.
Art. 20
Buchstabe j wird aufgehoben, da die betreffende Bestimmung in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung (SR 916.307) aufgenommen wurde.
Die Deklarationsvorschriften für den Verkauf von losen Futtermitteln in kleinen Mengen werden denjenigen der gemeinschaftlichen Gesetzgebung angepasst. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, reicht eine geeignete Bekanntgabe an der Verkaufsstelle aus.
Art. 22
Für bestimmte Zusatzstoffe (Kokzidiostatika, Vitamine A und B, Kupfer, Selen usw.) wurde die
vorgeschriebene Angabe „ausschliesslich für zugelassene und registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln“ im EU-Raum mit der neuen EG-Verordnung 1831/2003 aufgehoben. Entsprechend werden die Artikel 22 und 23 FMBV angepasst. Die Verkaufseinschränkungen werden zwar aufgehoben, aber der Verbraucher der genannten Zusatzstoffe muss alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Bei der Deklaration von Aromastoffen kann die Liste der Zusatzstoffe durch den Ausdruck "Mischung aus Aromastoffen" ersetzt werden. Die vorgeschriebenen Angaben für Spurenelemente werden der europäischen Gesetzgebung angepasst.
Um jede Verunreinigung zu vermeiden, wird unter Absatz 4 die Wiederverwendung von Verpackungen für Zusatzstoffe oder Vormischungen nach dem Beispiel der EG verboten.
Art. 23
Die Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Vormischungen werden der europäischen Gesetzgebung angepasst: Der Vermerk „ausschliesslich für zugelassene oder registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln“ wird aufgehoben.
Art. 24
Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird gestrichen. In die Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in
Mischfuttermitteln werden die Wachstumsförderer aufgenommen.