Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung

Art. 25

Enthält eine Vormischung Silierungszusätze, muss auf der Etikette nach dem Vermerk „VORMISCHUNG“ der Begriff „Silierungszusätze“ deutlich angegeben werden. Mit dieser Änderung wird die Gleichwertigkeit der schweizerischen und der europäischen Gesetzgebung erreicht.

Art. 30

Die Änderung hat lediglich die Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“ zum Gegenstand.

Änderungen der Anhänge

- Anhang 1: Die Änderung hat lediglich die Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“ zum Gegenstand.

- Anhang 2: Einführung des 3. Teils mit der vollständigen Nomenklatur der Zusatzstoffe.

- Anhang 7: Der Begriff „Einzelfuttermittel" wird aus dem Text gestrichen.

- Anhang 10: Die Werte für den unerwünschten Stoff "Endosulfan" werden aktualisiert. Camphechlor

(Insektizid) wird in die Liste der unerwünschten Stoffe und Produkte aufgenommen.

14.4 Auswirkungen

14.4.1 Bund

Die Verordnungsänderung hat für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

14.4.2 Kantone

Es ist mit keiner Auswirkung für die Kantone zu rechnen.

14.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Änderung der Departementsverordnung werden die Anpassungen der Futtermittelmittelverordnung (SR 916.307) umgesetzt. Es ergeben sich daher dieselben volkswirtschaftlichen Auswirkungen wie bei der Futtermittel-Verordnung.

14.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegenden Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

14.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 159 LwG.