Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Einheitsbeitrages rund 57 Mio. Franken pro Jahr fehlen es. Deshalb wird die Differenzierung mit drei Beitragsansätzen beibehalten. Der Beitragsansatz für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel Bisons, Pferde, Milchschafe und Milchziegen wird von 860 Franken/RGVE im Jahr 2008 auf 660 Franken / RGVE reduziert, bzw. im Vergleich zur Botschaft um 60 Franken erhöht. Bei den Milchproduzenten wird der Beitrag für die im Rahmen der Beitragsbegrenzung (Förderlimite) vom Milchabzug betroffenen RGVE um 240 auf 430 Franken erhöht, bzw. gegenüber der Botschaft um 170 Franken pro RGVE reduziert. Bei den Fleischschafen, Lamas und Alpakas wird der Beitrag um Franken 100.- erhöht bzw. um 100 Franken im Vergleich zur Botschaft reduziert.
Art. 33 Beitragsberechtigung
Die Beitragsberechtigung für die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen (TEP-Beiträge) bleibt grundsätzlich unverändert. Es wird auf die neue Berechnung der massgebenden Bestände Bezug genommen.
Die bisherige Beschränkung der Beiträge auf maximal 20 RGVE pro Betrieb wird durch die Beitragsbegrenzung (Förderlimite) ersetzt.
Art. 34 Beiträge
Abs. 1
Im Vernehmlassungsbericht zur Agrarpolitik 2011 wurde vorgeschlagen, die Beiträge nach Zonen unterschiedlich zu erhöhen, damit die Auswirkungen über alle Zonen insgesamt in etwa gleich bleiben. In Folge der Änderung des Konzepts in der parlamentarischen Beratung sowie unter Berücksichtigung der damals eingegangen Stellungnahmen werden die Beitragsansätze je Zone gleichmässig um 40 Franken erhöht. Die TEP-Beiträge werden insgesamt um rund 70 Mio. Franken pro Jahr erhöht.
Art. 53 Beiträge
Die Beiträge für Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerland werden um 200 Franken/ha reduziert. Diese Anpassung entspricht der Erhöhung des Zusatzbeitrages für offene Ackerflächen seit dem Jahr 2007. Damit bleibt das Stützungsniveau dieser Flächen gleich hoch wie im Jahr 2006. Selbst mit der Beibehaltung des bisherigen Stützungsniveaus nimmt die wirtschaftliche Attraktivität dieser Ökoausgleichsflächen relativ zu (tiefere Produktpreise im Ackerbau).
Art. 60 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme
Abs. 1
Redaktionelle Änderung
Art. 61 Regelmässiger Auslauf im Freien
Abs. 1
Redaktionelle Änderung. Die Auslaufbestimmungen für Schweine werden denjenigen für Kaninchen und Nutzgeflügel angepasst.
Art. 62 Beiträge
Abs. 1 und 2
Für über 3 Jahre alte weibliche und kastrierte männliche Tiere der Pferdegattung wird ein BTS-
Programm eingeführt. Für die unter 3 Jahre alten Tiere sieht der Entwurf zur revidierten Tierschutzverordnung Gruppenhaltung und Auslauf vor. Deshalb können für diese Tiere keine Ethobeiträge ausgerichtet werden. Zuchtfähige Hengste werden zudem bei den Ethobeiträgen ausgeklammert, weil die Gruppenhaltung problematisch ist.