Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Abs. 3

Beim Rindvieh erfolgt die Berechnung neu anhand der TVD-Daten. Die temporäre Abwesenheit vom Betrieb wird in GVE berechnet. In Analogie zur Sömmerungsbeitragsverordnung werden maximal 180 Tage Sömmerungsdauer berücksichtigt. Damit der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten auf möglichst tiefem Niveau gehalten werden kann, wird die Beschränkung auf 130 Tage Sömmerungsdauer beim Sömmerungszuschlag für Rindvieh auf 180 Tage erhöht. Dies ermöglicht, nur eine Berechnung für die Sömmerungsdauer auf Basis der TVD-Daten vorzunehmen. Diese Daten werden gleichzeitig für die Berechnung des beim massgebenden Bestand berücksichtigten Sömmerungsbestandes und des Sömmerungszuschlages verwendet. Es wäre zudem insbesondere für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen unverständlich, wenn beim massgebenden Bestand und beim Sömmerungszuschlag eine unterschiedliche Sömmerungsdauer berücksichtigt würde.

Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel für die Berechnung des Sömmerungszuschlages beim Rindvieh anhand der TVD-Daten. Diese Auswertung wird den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen zusammen mit der Berechnung des massgebenden Tierbestandes ab Mitte bis Ende Mai des Beitragsjahres zur Kenntnis zugestellt. Das Resultat der Berechnung bildet gleichzeitig den Sömmerungsbestand, der beim massgebenden Bestand addiert wird.

Tabelle 2: Beispiel für die Berechnung des Sömmerungszuschlages anhand der TVD-Daten

(Tiertage pro Kategorie / Tage des Jahres * GVE Faktor der Kategorie)

Anteil der Sömmerungsdauer in der Kategorie Total Total

Tier Tier am vom bis Tage Tage Tage Tage Tage Tage Tage GVE

CH111113 Stern 20.06.2004 120 120 0,13

20.05.2006 17.9.2006

CH111114 Zera 30.07.2002 20.05.2006 17.9.2006 120 120 0,33 CH111117 Arla 30.09.2004 20.05.2006 17.9.2006 60 60 120 0,16

Total 0 0 180 60 0 120 360 0,62 Zuschlag in GVE 0 0 0,20 0,10 0,00 0,33 0,62

Abs. 4

Für andere Raufutter verzehrende Nutztiere wird die Festsetzung des Sömmerungszuschlags unverändert weitergeführt.

Art. 31 Abzug für vermarktete Milch

Das Parlament hat im Rahmen der Beratungen der AP 2011 wesentliche Änderungen des Konzepts des Bundesrates beschlossen. In Folge dieser Anpassungen und mit dem veränderten

Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen muss neben den differenzierten Beitragsansätzen auch der Abzug für vermarktete Milch unverändert weitergeführt werden (-> keine Verordnungsänderung).

Art. 32 Beiträge

Wie vorab dargelegt, kann der einheitliche RGVE-Beitrag von 600 Franken pro GVE nicht eingeführt werden, da dies zusammen mit der höheren Marktstützung Milch die Milchproduzenten im Vergleich zu den anderen Produktionsrichtungen stark bevorteilen würde. Zudem würden zur Finanzierung des