Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Art. 29 Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der

Rindergattung und Wasserbüffeln

1 Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für Tiere der Rindergattung und Wassebüffel, die er:

a. zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres auf seinem Betrieb gehalten hat;

b. ab dem 1. Mai des Vorjahres ununterbrochen während mindestens 56 Tagen auf anerkannte Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetriebe zur Sömmerung verstellt hat und die wieder auf seinen Betrieb zurückgekommen sind.

2 Der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand wird anhand der Daten der Tierverkehr-Datenbank berechnet. Für die Berechnung des Bestandes nach Absatz 1 Buchstabe a wird die Anzahl Tiertage pro Tierkategorie auf dem Betrieb des Nutztierhalters durch die Anzahl Tage der Referenzzeit nach Absatz 1 Buchstabe a dividiert und mit dem GVE-Faktor der jeweiligen Tierkategorie multipliziert. Der Bestand nach Absatz 1 Buchstabe b wird nach Artikel 30 Absatz 3 festgelegt. Es werden nur Tiere berücksichtigt, für die während der Referenzzeit und während der Sömmerung jederzeit eine eindeutige und lückenlose Standortzuordnung möglich war.

Art. 29a Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der

Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Bisons, Hirschen, Lamas und Alpakas

1 Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas, die während der Winterfütterung ununterbrochen auf dem Betrieb gehalten wurden. Der Beitragsanspruch besteht auch für Tiere, die auf dem Betrieb geboren sind, oder die nachweislich als Ersatz für Tiere, die während der Winterfütterungszeit verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestallt worden sind.

2 Für die Festsetzung des massgebenden Bestandes gilt:

a. Ist der gesamte Bestand am 1. Januar gleich hoch oder höher als am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am Stichtag nach Artikel 67 Absatzb 2 (Stichtag) in GVE massgebend.

b. Ist der gesamte Bestand an anderen Raufutter verzehrenden Nutztieren am 1. Januar tiefer als am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am 1. Januar in GVE massgebend.

3 Tiere, die am Stichtag auf den Betrieb kommen, werden bei der Berechnung nach Absatz 2 nicht berücksichtigt

Art. 30 Abs. 1bis, 2-4

1bis Für Flächen mit Mais und Futterrüben erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, pro Hektare um die Hälfte des Tierbesatzes je Zone nach Absatz 1.