Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

2 Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, weibliche und

kastrierte männliche Tiere der Pferdegattung über 3 Jahre alt,

Schafe, Ziegen und Kaninchen 180 Franken

b. nicht säugende Zuchtsauen 245 Franken

c. übrige Schweine 155 Franken

d. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien),

Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets

und Truten 280 Franken

Art. 67 Abs. 1

1 Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach den Artikeln 29 und 29a festgesetzt. Bei den übrigen Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.

Art. 70 Abs. 1 Bst. f

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

f. die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) vom 23. November 20052 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt.

Art. 73a Abs. 1, 3 - 43

Aufgehoben

2 SR 916.404

3 AS 2003 5321