Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

2 Werden Tiere gesömmert, so erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, um den Sömmerungszuschlag.

3 Bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln berechnet sich der Sömmerungszuschlag in GVE aus den anrechenbaren Tiertagen der Sömmerung pro Tierkategorie, dividiert durch die Anzahl Tage der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a, multipliziert mit dem GVE-Faktor der jeweiligen Tierkategorie. Berücksichtigt werden nur Tiere, die ununterbrochen während mindestens 56 Tagen auf anerkannten Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- oder Hirtenbetrieben gesömmert wurden und die wieder auf den Betrieb des Nutztierhalters zurückgekommen sind. Die Sömmerungsdauer wird maximal mit 180 Tagen angerechnet.

4 Bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas beträgt der Sömmerungszuschlag, in Prozent des gesömmerten Tierbestandes in GVE:

1. bei 60 – 90 Tagen Sömmerung 25 Prozent

2. bei 91-120 Tagen Sömmerung 30 Prozent

3. bei über 120 Tagen Sömmerung 35 Prozent

Art. 32 Abs. 1 und 3

1 Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr:

a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Bisons, Tiere 660 Franken

der Pferdegattung, Milchziegen und Milchschafe

b. für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas 500 Franken

und Alpakas

c. für RGVE, um die der Tierbestand gemäss Artikel 31 430 Franken

Absatz 1 vermindert wird

3Aufgehoben

Art. 33 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt ist, wer:

a. mindestens eine Hektare zu Direktzahlungen berechtigende Fläche im Berg-

gebiet oder in der Hügelzone bewirtschaftet; und

b. mindestens eine RGVE nach Artikel 28, 29 und 29a auf seinem Betrieb hält.

2 Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Tierbestand nach den Artikeln 29 und 29a.

3 Die Beitragsbegrenzungen nach Artikel 30 gelten sinngemäss.