Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 34 Abs. 1
1 Pro RGVE und Jahr betragen die Beiträge:
a. in der Hügelzone 300 Franken
b. in der Bergzone I 480 Franken
c. in der Bergzone II 730 Franken
d. in der Bergzone III 970 Franken
e. in der Bergzone IV 1'230 Franken
Art. 53 Beiträge
Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr für:
a. Buntbrachen 2 800 Franken
b. Rotationsbrachen 2 300 Franken
c. Ackerschonstreifen 1 300 Franken
d. Saum auf Ackerfläche 2 300 Franken
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen-Haltungssysteme: …
Art. 61 Abs. 1
1 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet, dass:
a. den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden;
b. den Schweinen, den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.
Art. 62 Beiträge
1 Die Beiträge für BTS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 120 Tage alt,
weibliche und kastrierte männliche Tiere der Pferdegattung
über 3 Jahre alt, Ziegen und Kaninchen 90 Franken
b. Schweine 155 Franken
c. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien),
Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets
und Truten 280 Franken