Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
5 Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung)
5.1 Ausgangslage
Bei Ölsaaten, Körnerleguminosen und Zuckerrüben gibt es produktspezifische Marktstützungsmassnahmen.
Die Verarbeitungsbeiträge für Ölsaaten werden von der beauftragten Organisation swiss granum an die Verarbeiter ausgerichtet und gelangen via höhere Ölsaatenerlöse zu den Produzenten.
Die Ausrichtung der Finanzhilfe für die inländische Produktion von Saatgut von Mais, Futterpflanzen und Soja wird ebenfalls über geeignete Organisationen (swisssem, swiss granum) geregelt, welche ihrerseits an Leistungen gebundene Verträge mit den Produzenten vereinbaren. Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes per 1. Juli 2009 wird die Rechtsgrundlage für die Leistungsvereinbarung zwischen den BLW und den Organisationen entfernt. Dies zieht die Aufhebung von Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung (SR 916.151), welche die Finanzhilfe für die Saatgutproduktion regeln, nach sich. Zur Erhaltung der inländischen Produktion von Saatgut soll, wie in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vorangekündigt, ein Anbaubeitrag für die Produktion von Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen ausgerichtet werden.
Der Bund bezahlt für die Verwertung von inländischen Saatkartoffeln, die nicht für den Anbau im Inland vermarktet werden können, jährlich einen Pauschalbeitrag aus. Die Organisation swisssem bestimmt im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem Bundesamt für Landwirtschaft die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen und bezahlt die Beiträge an die Produzenten aus. Unterstützt werden, die Frischverfütterung, die Verarbeitung zu Futtermitteln durch Trocknung und die Ausfuhr der Saatkartoffeln. Im Jahr 2005 wurden 2,3 Millionen Franken für diese Massnahmen aufgewendet.
Auf Gesetzesebene wurde im Juni 2007 vom Parlament die Streichung der Auszahlung von Unterstützungsgeldern für die Verarbeitung und Verwertung beschlossen. Deshalb wird, wie in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vorangekündigt, die Unterstützung für Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen und Saatgut auf einen einheitlichen Anbaubeitrag beschränkt.
Im Rahmen der EU Zuckermarktreform senkt die EU den Zuckerpreis in zwei Schritten per 1. Oktober 2008 und 1. Oktober 2009. Aufgrund der seit Februar 2005 umgesetzten Doppelnulllösung für Zucker in Verarbeitungsprodukten, die unter das Protokoll Nr.2 der Bilateralen II fallen, muss der inländische Zuckerpreis zur Wahrung gleich langer Spiesse für die inländische Verarbeitungsindustrie in etwa jenem der EU entsprechen. Die EU wird die Erlöseinbussen für die Rübenproduzenten zu 64.2% mit entkoppelten Beihilfen kompensieren.
Mit der Senkung des EU Zuckerpreises sinkt auch der Preis für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung in der Schweiz. Dadurch steigt die relative Wirtschaftlichkeit von alternativen Verwendungen der Zuckerrüben an, z.B. Verwertung zu Futterzwecken oder energetischen Nutzungen. Sinkende Rübenerlöse führen dazu, dass für die Zuckerfabriken die Versorgungssicherheit mit Rohstoff abnimmt. Der Bundesrat hat deshalb am 14. November 2007 für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung einen Anbaubeitrag von 850 Franken pro Hektare eingeführt.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Anbaubeiträge
• Zur Erhaltung der inländischen Produktion gibt es einen einheitlichen Anbaubeitrag für Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen und Saatgut, welcher den tieferen Grenzschutz dieser Kulturen gegenüber Getreide und Kartoffeln ausgleicht.