Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Ackerbaubeitragsverordnung
• Durch die Aufhebung der Kartoffelverordnung (SR 916.113.11) und Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung (SR 916.151) fallen die Finanzhilfen für die Verwertung von Saatkartoffeln und die Produktion von Mais- und Futterpflanzen-Saatgut weg. Durch Anbaubeiträge werden diese Finanzhilfen teilweise kompensiert.
• Die EU-Zuckermarktreform verursacht zwei Preissenkungen für Zucker. Der Anbaubeitrag für Zuckerrüben soll die Preissenkungen teilweise kompensieren. Der am 14. November 2007 festgelegte Anbaubeitrag von Fr. 850.- soll zur Kompensation der zweiten Preissenkung auf Fr. 1300.- erhöht werden. Der neue Anbaubeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung setzt sich aus dem in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vorgesehenen Anbaubeitrag von Fr. 600.- und den Fr. 1300.- für die Kompensation der EU-Zuckermarktreform zusammen.
Leistungsvereinbarung Ölsaaten aufheben
• Die Marktsstützung wird auf das Instrument der Anbaubeiträge konzentriert. Somit fliessen diese Bundesmittel direkt zum Produzenten. Die Verarbeitungsbeiträge, die bisher im Rahmen von Leistungsvereinbarungen von beauftragten Organisationen ausbezahlt wurden, fallen ab der Ernte 2009 vollständig weg.
• Beiträge für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen durch Pilot- und Demonstrationsanlagen werden künftig durch das Bundesamt zugeteilt und belaufen sich auf maximal 100 Franken pro Hektoliter produziertem reinem Ethanol, Rohöl oder Biodiesel oder 4 Rappen pro Kilowattstunde produzierter Energie.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art.1 Beitragsberechtigung
Abs. 1
Auf eine differenzierte Förderung der Ackerkuluren soll verzichtet werden. Die Ölsaaten,
Körnerleguminosen, Faserpflanzen und die inländische Saatgutproduktion sollen mit einem
Einheitlichen Anbaubeitrag von 1000 Franken je Hektare unterstützt werden.
Für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung soll der Anbaubeitrag auf 1900 Franken je Hektare
heraufgesetzt werden.
Art.3 Beitragsausschluss
Bst. d und e
Anpassung, da Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen und Saatgut in Artikel 1 Absatz 1 in Buchstabe a zusammengeführt wurden.
Bst. g
Neuer Beitragsausschluss für nicht an die Zuckerfabriken abgelieferte Zuckerrüben, zur
Gleichbehandlung der Kulturen unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und b.
Art. 9 Verarbeitung von Ölsaaten
Abs. 1 und 2
Für die Ausrichtung von Verarbeitungsbeiträgen besteht mit der Änderung des Art. 56 im LwG keine Gesetzesgrundlage mehr.