Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Ackerbaubeitragsverordnung Art. 10 Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen
Abs. 4
Betrifft die Verarbeitungsbeiträge für Ölsaaten und entfällt.
Abs. 5
Neu teilt das Bundesamt auch die Beiträge für aus Ölsaaten produzierte Biomasse zu. Der maximale Beitrag für reines Ethanol, Rohöl oder Biodiesel beträgt 100 Franken pro Hektoliter.
Art. 11a Ernteausgleich
Betrifft die Auszahlung von Verarbeitungsbeiträgen für Ölsaaten und entfällt.
Art. 12a Leistungsvereinbarung
Betrifft die Auszahlung von Verarbeitungsbeiträgen für Ölsaaten und entfällt.
Art. 13 Gesuche
Abs.2
Dieser Absatz betrifft die Gesuche für die Verarbeitungsbeiträge für Ölsaaten und entfällt.
Art. 16 Vollzug
Abs.1
Der Satzteil „oder die beauftragte Organisation“ soll gestrichen werden, da er sich auf die
Leistungsvereinbarung Ölsaaten bezieht.
II
Die Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung (SR 916.151) betreffen die Finanzhilfe für Saatgutproduktion für Mais, Futterpflanzen und Soja und werden aufgehoben. Die Unterstützung der Saatgutproduktion wird neu in Artikel 1 dieser Verordnung geregelt.
III
Artikel 1 Absatz 1 und 3 Buchstabe d, e und g betreffen die Anbaubeiträge und werden am 1. Januar 2009 geändert.
Ziffer II betrifft die Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung, welche ebenfalls am 1. Januar 2009 aufgehoben werden.
Artikel 9, 10, 11a, 12a, 13 und 16 betreffen die Leistungsvereinbarung Ölsaaten. Da die Leistungsvereinbarung sich am Erntejahr orientiert, werden diese Artikel erst am 1. Juli 2009 geändert.