Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Ackerbaubeitragsverordnung Art. 10 Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen

Abs. 4

Betrifft die Verarbeitungsbeiträge für Ölsaaten und entfällt.

Abs. 5

Neu teilt das Bundesamt auch die Beiträge für aus Ölsaaten produzierte Biomasse zu. Der maximale Beitrag für reines Ethanol, Rohöl oder Biodiesel beträgt 100 Franken pro Hektoliter.

Art. 11a Ernteausgleich

Betrifft die Auszahlung von Verarbeitungsbeiträgen für Ölsaaten und entfällt.

Art. 12a Leistungsvereinbarung

Betrifft die Auszahlung von Verarbeitungsbeiträgen für Ölsaaten und entfällt.

Art. 13 Gesuche

Abs.2

Dieser Absatz betrifft die Gesuche für die Verarbeitungsbeiträge für Ölsaaten und entfällt.

Art. 16 Vollzug

Abs.1

Der Satzteil „oder die beauftragte Organisation“ soll gestrichen werden, da er sich auf die

Leistungsvereinbarung Ölsaaten bezieht.

II

Die Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung (SR 916.151) betreffen die Finanzhilfe für Saatgutproduktion für Mais, Futterpflanzen und Soja und werden aufgehoben. Die Unterstützung der Saatgutproduktion wird neu in Artikel 1 dieser Verordnung geregelt.

III

Artikel 1 Absatz 1 und 3 Buchstabe d, e und g betreffen die Anbaubeiträge und werden am 1. Januar 2009 geändert.

Ziffer II betrifft die Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung, welche ebenfalls am 1. Januar 2009 aufgehoben werden.

Artikel 9, 10, 11a, 12a, 13 und 16 betreffen die Leistungsvereinbarung Ölsaaten. Da die Leistungsvereinbarung sich am Erntejahr orientiert, werden diese Artikel erst am 1. Juli 2009 geändert.