Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 62Fedlex · Vorlage
Agrareinfuhrverordnung
schen Milchproduzenten (SMP) einbezogen. Auf Grund der derzeitigen Marktprognosen sind häufige Anpassungen der Teilzollkontingentsmenge Butter wahrscheinlich, weshalb die Kompetenzdelegation (Art. 21 Abs. 4 LwG) ans BLW zweckmässig ist. Diese Zusatzmenge kann bereits mit einer der beiden ordentlichen Tranchen von zusammen 500 t gemäss Anhang 4 oder mit einer separaten Ausschreibung versteigert werden. Die Bestimmung lässt auch eine mehrmalige vorübergehende Erhöhung des T-K zu. Damit gewährleistet bleibt, dass die im Rahmen dieses T-K eingeführte Butter weiterverarbeitet wird, darf diese weiterhin nur in Packungen von mindestens 25 kg importiert werden.
Für das bisherige T-K 7.42 („andere Fettstoffe aus der Milch“) sind in den letzten Jahren nur wenige Gesuche für Zollkontingentsanteile eingegangen. Im Sinne einer Vereinfachung wird deshalb dieses T-K nicht mehr separat bewirtschaftet, sondern mit dem bisherigen 7.41 zum T-K 7.4 zusammengelegt. Zudem soll es möglich sein, das Erzeugnis „Ghee“, das als anderer Fettstoff aus der Milch gilt, innerhalb des Zollkontingents einzuführen. Damit soll verhindert werden, dass die Einfuhr von „Ghee“ wie bis anhin zu Problemen führt (Strafverfahren, Nachbezüge). Die Regel, dass die Packungsgrösse mindestens 25 kg beträgt, gilt nur für Butter und nicht für „Ghee“.
Art. 22l bis 22r
Diese Artikel werden aus dem 3. Kapitel der Kartoffelverordnung (SR 916.113.11) übernommen. In Artikel 22n wird die Kompetenz zur Erhöhung des Zollkontingents gemäss Artikel 21 Absatz 4 LwG (SR 910.1) neu statt an das EVD an das BLW übertragen. Auf Grund stark schwankender Erntemengen und wechselnder Qualitätsanforderungen sind häufige Anpassungen der Zollkontingentsmenge wahrscheinlich, weshalb die Kompetenzdelegation (Art. 21 Abs. 4 LwG) an das BLW zweckmässig ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Handhabung bei anderen Marktordnungen, z.B. bei Fleisch. Zudem können dadurch die administrativen Abläufe gestrafft und die Anhörung der interessierten Kreise einfacher koordiniert werden.
Anhang 1, Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Die bisher in der VEMSK enthaltenen Zolltarifpositionen, die von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, werden neu unter Ziffer 4 aufgeführt.
Anhang 2, Schwellenpreise je Produktegruppe
Die Schwellenpreise für Futtermittel werden um durchschnittlich Fr. 4.- je 100 kg reduziert.
Anhang 4, Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten
Der Anhang enthält die oben beschriebenen Änderungen bei den Teilzollkontingenten in der Marktordnung Milch und Milchprodukte inklusive die umgerechneten Mengen in Milchäquivalente sowie die Aufteilung der Teilzollkontingente bei Kartoffeln und Kartoffelprodukten.
Änderung bisherigen Rechts
Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
Art. 18 Abs. 4 und Art. 18a Abs. 4
Auf Grund eines Bundesgerichtsurteils in Sachen Import von Fleisch rituell geschlachteter Tiere müssen einzig für diesen spezifischen Einfuhrbereich Massnahmen getroffen werden, um eine bessere ausreichende Versorgung für die islamische bzw. jüdische Gemeinschaft sicherzustellen. Unter den kumulativ geltenden Voraussetzungen (Buchstabe a-c) sollen deshalb für Koscher- und Halalfleisch maximale Zollkontingentsanteile von 75% pro Zollkontingentanteilsberechtigter gelten. Diese Bestimmung verhindert, dass eine Firma alle oder beinahe alle Zollkontingentsanteile ersteigern kann und die weiteren Teilnehmer leer ausgehen oder nur kleine Anteile ersteigern können. Damit können in