Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 61Fedlex · Vorlage

Agrareinfuhrverordnung

Art. 22k Abs. 2

Für das T-K Nr. 7.2 (Milchpulver) wird eine Versteigerungsmenge von 300 t als Basismenge festgelegt. Die Höhe dieses T-K für Milchpulver entspricht etwa dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren (2003 – 2007) eingeführten Mengen. Vorgesehen ist, das T-K in zwei Tranchen aufzuteilen und in zwei Malen zu versteigern. Die erste Tranche von 100 t soll dabei vor Beginn der Kontingentsperiode zur Versteigerung ausgeschrieben und anschliessend zur Einfuhr vom 1. Januar bis 31. Dezember zugeteilt werden. Die zweite Tranche von 200 t wird im Verlauf des ersten Semesters der Kontingentsperiode ausgeschrieben und versteigert. Die Einfuhrperiode für die zweite Tranche dauert vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Das T-K wird aufgeteilt, da - falls Einfuhrbedarf besteht - dieser vor allem im zweiten Halbjahr zu erwarten ist. Zudem kann die Marktsituation im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung des T-K für die zweite Tranche besser abgeschätzt werden. Das Bundesamt kann bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes das T-K nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. In die Anhörung werden die Branchenorganisation Schweizer Milchpulver (BSM), die Vereinigung der Schweizerischen Milchindustrie (VMI), die Föderation der schweizerischen Nahrungsmittelindustrien (FIAL), die Fromarte und die Schweizerischen Milchproduzenten (SMP)

einbezogen. Die Zusatzmenge kann zur ordentlichen Menge von 300 t gemäss Anhang 4 der AEV addiert und mit einer der beiden ordentlichen Tranchen oder mit einer separaten Ausschreibung versteigert werden. Die Bestimmung lässt auch eine mehrmalige vorübergehende Erhöhung des T-K zu. Die Definition von Milchpulver richtet sich nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108). Somit ist gewährleistet, dass Milchpulver mit verschiedenen Milchfettgehalten ab 1.5 % bis 42 % innerhalb des T-K importiert werden kann.

Art. 22k Abs. 3

Das T-K Nr. 7.3 („verschiedene Milchprodukte“) wurde für die Einfuhr von Naturejoghurts (z.B. aus Griechenland) und anderen Produkten zur menschlichen Ernährung geschaffen. Unter der Tarifnummer 0403.9091 wurden in den letzten Jahren Produkte importiert, die zur Fütterung von Jungtieren verwendet wurden. Diese Verwendungsart entspricht nicht der ursprünglichen Zweckbestimmung der WTO-Zollkontingente. Die Schweiz hat für den Futtermittelbereich auf die Festlegung von Zollkontingenten verzichtet und stattdessen ein Schwellenpreissystem eingerichtet. Falls die Produkte zur Fütterung weiterhin importiert werden sollen, können die betroffenen Kreise unter der Tarifnummer

0403.9099 eine entsprechende Zollerleichterung nach Verwendung (Futterzwecke) bei der Eidg. Zollverwaltung beantragen.

Art. 22k Abs. 4

Das T-K 7.4 (Butter und andere Fettstoffe aus der Milch) bestand bisher aus einem T-K für Butter mit einer Menge von 1 100 Tonnen, das nach Massgabe der Inlandleistung zugeteilt wurde, und einem T-K für andere Fettstoffe aus der Milch mit einer Menge von 10 Tonnen. Das T-K für Butter hatte schon bisher die eingangs beschriebene Ventilfunktion und wurde von der berechtigten Branchenorganisation Butter (BOB) nicht jedes Jahr voll ausgeschöpft. Diese Ventilfunktion soll mit der Versteigerung des T-K beibehalten werden. Dies bedeutet, dass zusätzliche T-K-Mengen nur für die Abdeckung ausgewiesener Bedarfslücken freigegeben werden sollen. Folglich wird die Basismenge des T-K mit

500 Tonnen tiefer festgelegt als bisher, mit der Option einer späteren Erhöhung, sofern die Marktbedingungen dies erfordern. Vorgesehen ist, das T-K in zwei Tranchen aufzuteilen und in zwei Malen zu versteigern. Die erste Tranche von 100 t soll dabei vor Beginn der Kontingentsperiode zur Versteigerung ausgeschrieben und anschliessend zur Einfuhr vom 1. Januar bis 31. Dezember zugeteilt werden. Die zweite Tranche von 400 t wird im Verlauf des ersten Semesters der Kontingentsperiode ausgeschrieben und versteigert. Die Einfuhrperiode für die zweite Tranche dauert vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Damit kann den Bedürfnissen der Branche nach einem hauptsächlichen Einfuhrbedarf in der zweiten Jahreshälfte Rechnung getragen werden. Das Bundesamt kann das T-K bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. In die Anhörung werden die BOB, die Vereinigung der Schweizerische Milchindustrie (VMI), die Föderation der schweizerischen Nahrungsmittelindustrien (FIAL), Fromarte und die Schweizeri-