ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

1.4 explosive Stoffe und Gegenstände a) a)0

mit Explosivstoff der UN-Nummern

0104, 0237, 0255, 0267, 0289,

0361, 0365, 0366, 0440, 0441,

0455, 0456 und 0500

In der Tabelle unter der Eintragung "desensibilisierte explosive flüssige Stoffe" der Klasse 3 in der Spalte 4 ("Tank (Liter)") "a)" ändern in:

"0".

In der Tabelle erhält die zweite Zeile unter Klasse 5.1 folgenden Wortlaut:

Klas- Unter- Stoff oder Gegenstand Menge

se klasse Tank lose Ver-

(Li- Schüt- sand-

ter)c) tung stück

(kg)d) (kg)

Perchlorate, Ammoniumnitrat, am- 3000 3000 b)

moniumnitrathaltige Düngemittel

und Ammoniumnitrat-Emulsionen

oder -Suspensionen oder -Gele

TEIL 2

Kapitel 2.1

Einen neuen Absatz 2.1.3.5.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"2.1.3.5.5 Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe gemäss Absatz 2.1.3.5.2 auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschliesslich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung2 geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten, erfolgen.

Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden.

Wenn jedoch auf der Grundlage der Kenntnisse über die Zusammensetzung des Abfalls und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der festgestellten Bestandteile der Nachweis möglich ist, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen, darf der Abfall standardmässig der am besten geeigneten n.a.g.-Eintragung der Verpackungsgruppe II zugeordnet werden.

Dieses Verfahren darf nicht für Abfälle angewendet werden, die in Absatz 2.1.3.5.3 genannte Stoffe, Stoffe der Klasse 4.3, Stoffe des in Unterabschnitt 2.1.3.7 genannten Falls oder Stoffe enthalten, die gemäss Unterabschnitt 2.2.x.2 nicht zur Beförderung zugelassen sind.

____

2)Zu diesen Rechtsvorschriften gehört zum Beispiel die Entscheidung der Kom-

mission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9) und der Entschei-