ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

schen Giftigkeit auf der Grundlage der Addition der zugeordneten Bestand-

teile

Summe der Bestandteile, die der Kategorie Gemisch wird der Kategorie … … zugeordnet sind zugeordnet

chronische Giftigkeit 1 x Ma)≥ 25 % chronische Giftigkeit 1

(M x 10 x chronische Giftigkeit 1) + chroni- chronische Giftigkeit 2

sche Giftigkeit 2 ≥ 25 %

a)Für die Erläuterung des Faktors M siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4.

2.2.9.1.10.4.6.4 Gemische mit hoch giftigen Bestandteilen

Bestandteile der Kategorie der akuten Giftigkeit 1 mit einer Giftigkeit weit unter 1 mg/l können die Giftigkeit des Gemisches beeinflussen und erhalten bei der Anwendung des Ansatzes der Addition der Zuordnung ein höheres Gewicht. Wenn ein Gemisch Bestandteile enthält, die der Kategorie der akuten oder chronischen Giftigkeit 1 zugeordnet sind, ist der in den Absätzen 2.2.9.1.10.4.6.2 und 2.2.9.1.10.4.6.3 beschriebene abgestufte Ansatz anzuwenden, wobei anstelle der reinen Aufaddierung von Prozentsätzen eine gewichtete Summe verwendet wird, die durch Multiplikation der Konzentrationen der Bestandteile der Kategorie der akuten Giftigkeit 1 durch einen Faktor gebildet wird. Dies bedeutet, dass die Konzentration der «akuten Giftigkeit 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2 und die Konzentration der «chronischen Giftigkeit 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3 durch den entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert werden. Der für diese Bestandteile anzuwendende Multiplikationsfaktor wird, wie in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.4 zusammengefasst, unter Verwendung des Giftigkeitswertes definiert. Um ein Gemisch mit Bestandteilen der akuten Giftigkeit 1 und/oder der chronischen Giftigkeit 1 zuzuordnen, muss aus diesem Grund der Zuordnende für die Anwendung der Additionsmethode über den Wert des Faktors M informiert sein. Alternativ darf die Summenformel (Absatz 2.2.9.1.10.4.5.2) verwendet werden, wenn Giftigkeitsdaten für alle hoch giftigen Bestandteile des Gemisches verfügbar sind und überzeugende Beweise dafür vorliegen, dass alle anderen Bestandteile, einschliesslich derer, für die spezifische Daten für die akute Giftigkeit nicht vorliegen, eine geringe oder gar keine Giftigkeit aufweisen und nicht bedeutend zur Umweltgefährdung des Gemisches beitragen.

L(E)C50-Wert Multiplikationsfaktor (M)

Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.4: Multiplikationsfaktoren für hoch giftige Bestandteile von Gemischen 0,1 < L(E)C50 ≤ 11

0,01 < L(E)C50 ≤ 0,110

0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01100

0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,0011000

0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,000110000

(Fortsetzung in Intervallen mit dem Faktor 10)

2.2.9.1.10.4.6.5 Zuordnung von Gemischen mit Bestandteilen ohne verwertbare Informationen

Für den Fall, dass für einen oder mehrere relevante Bestandteile keine verwertbaren Informationen über die akute und/oder die chronische Wassergefährdung verfügbar sind, wird daraus geschlossen, dass das Gemisch keiner (keinen) definitiven Gefahrenkategorie(n) zugeordnet werden kann. In diesem Fall ist das Gemisch nur auf der Grundlage der bekannten Bestandteile mit der zusätzlichen