ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
können; sie sind nur für einzelne Stoffe aussagekräftig.
2.2.9.1.10.4.3.2 Wenn Prüfdaten über die akute Giftigkeit (LC50 oder EC50) für das Gemisch als Ganzes verfügbar sind, sind diese Daten sowie die Informationen über die Zuordnung der Bestandteile in Bezug auf ihre chronische Giftigkeit zur Vervollständigung der Zuordnung geprüfter Gemische wie folgt zu verwenden. Wenn Daten über die chronische (Langzeit-)Giftigkeit (NOEC) ebenfalls verfügbar sind, sind diese zusätzlich zu verwenden.
a) L(E)C50 (LC50 oder EC50) des geprüften Gemisches ≤ 1 mg/l und NOEC des
geprüften Gemisches ≤ 1,0 mg/l oder unbekannt:
– das Gemisch ist der Kategorie der akuten Giftigkeit 1 zuzuordnen;
– Anwendung des Ansatzes der Addition der zugeordneten Bestandteile (siehe Absätze 2.2.9.1.10.4.6.3 und 2.2.9.1.10.4.6.4) für die Zuordnung zu den Kategorien der chronischen Giftigkeit (chronische Giftigkeit 1, 2 oder keine Notwendigkeit für die Zuordnung zu einer Kategorie der chronischen Giftigkeit).
b) L(E)C50 des geprüften Gemisches ≤ 1 mg/l und NOEC des geprüften Gemi-
sches > 1,0 mg/l:
– das Gemisch ist der Kategorie der akuten Giftigkeit 1 zuzuordnen;
– Anwendung des Ansatzes der Addition der zugeordneten Bestandteile (siehe Absätze 2.2.9.1.10.4.6.3 und 2.2.9.1.10.4.6.4) für die Zuordnung zur Kategorie der chronischen Giftigkeit 1. Wenn das Gemisch nicht der Kategorie der chronischen Giftigkeit 1 zugeordnet wird, besteht keine Notwendigkeit für die Zuordnung zu einer Kategorie der chronischen Giftigkeit.
c) L(E)C50 des geprüften Gemisches > 1 mg/l oder über der Wasserlöslichkeit
und NOEC des geprüften Gemisches ≤ 1,0 mg/l oder unbekannt:
– keine Notwendigkeit für die Zuordnung zur Kategorie der akuten Giftigkeit;
– Anwendung des Ansatzes der Addition der zugeordneten Bestandteile (siehe Absätze 2.2.9.1.10.4.6.3 und 2.2.9.1.10.4.6.4) für die Zuordnung zu einer Kategorie der chronischen Giftigkeit oder keine Notwendigkeit der Zuordnung zu einer Kategorie der chronischen Giftigkeit.
d) L(E)C50 des geprüften Gemisches > 1 mg/l oder über der Wasserlöslichkeit
und NOEC des geprüften Gemisches > 1,0 mg/l:
– keine Notwendigkeit für die Zuordnung zu einer Kategorie der akuten oder chronischen Giftigkeit.
2.2.9.1.10.4.4 Grundsätze der Extrapolation
2.2.9.1.10.4.4.1 Wenn das Gemisch selbst nicht zur Bestimmung seiner wassergefährdenden Eigenschaften geprüft wurde, jedoch genügend Daten über die einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vorliegen, um die Gefahren des Gemisches hinreichend zu charakterisieren, dann sind diese Daten gemäss den nachstehenden angenommenen Extrapolationsregeln zu verwenden. Dies stellt sicher, dass für das Zuordnungsverfahren in grösstmöglichem Masse verfügbare Daten für die Charakterisierung der Gefahren des Gemisches verwendet werden,