ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
– «E 0» bedeutet, dass für das in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Gut keine Freistellung von den Vorschriften des ADR besteht;
– die übrigen, mit dem Buchstaben «E» beginnenden alphanumerischen Codes bedeuten, dass die Vorschriften des ADR nicht anwendbar sind, wenn die in Kapitel 3.5 angegebenen Bedingungen erfüllt sind."
In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 8 den letzten Spiegelstrich streichen.
In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 14 erhält der erste Satz folgenden Wortlaut:
"Diese Spalte enthält einen Code, der das gemäss Abschnitt 7.4.2 für die Beförderung des Stoffes in Tanks zu verwendende Fahrzeug (einschliesslich des Zugfahrzeugs von Anhängern und Sattelaufliegern) (siehe Abschnitt 9.1.1) angibt."
Kapitel 3.2 Tabelle A
Bei allen Stoffen, denen momentan in Spalte (6) die Sondervorschrift "61" zugeordnet ist, mit Ausnahme der UN-Nummer 3048, in der Spalte (6) die Sondervorschrift "274" einfügen.
[Diese Änderung betrifft alle Verpackungsgruppen der folgenden UN-Nummern: 2588, 2757 – 2764, 2771, 2772, 2775 – 2784, 2786, 2787, 2902, 2903, 2991 – 2998, 3005, 3006, 3009 – 3021, 3024 – 3027, 3345 – 3352.]
Die Spalte (7) in Spalte "(7a)" umbenennen.
Eine neue Spalte (7b) einfügen.
Für die Spalten (7a) und (7b) folgende gemeinsame Spaltenüberschrift einfügen:
"Begrenzte und freige-
stellte Mengen
3.4.6 / 3.5.1.2
(7a) (7b)"
In Spalte (7b) bei folgenden Stoffen "E0" einfügen:
– alle Güter der Klasse 1 (mit Ausnahme der UN-Nummern 0020 und 0021;
– alle Güter der Klasse 5.2;
– alle Güter der Klasse 6.2;
– alle Güter der Klasse 7;
– alle Güter der Klasse 2, denen in Spalte (5) nur der Gefahrzettel nach Muster
2.1 zugeordnet ist;
– alle Güter der Klasse 2, denen in Spalte (5) ein Gefahrzettel nach Muster 2.3
(mit oder ohne einem anderen Gefahrzettel) zugeordnet ist;