Vorlage
Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
In kursiver Schrift = Änderungen
Obligationenrecht (Neue Regelungen zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen)
Der Achte Titel des Obligationenrechts1 wird wie folgt geändert:
Art. 253b Abs. 2
2Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Einfamilienhäusern mit mehr als 150 m2 Nettowohnfläche.
A. Missbräuchliche Mietzinse
Art. 269 I. Anfangsmietzinse für Wohnräume
1Anfangsmietzinse für Wohnräume sind missbräuchlich, wenn sie die massgebliche Bandbreite überschreiten.
2Die Bandbreite berechnet sich aufgrund des Mittelwerts der landesweit in repräsentativen Statistiken erhobenen Mietzinse für vergleichbare Wohnräume. Sie umfasst die dem Mittelwert am nächsten liegenden 90 Prozent der Mietzinse für Wohnräume, bei denen das Mietverhältnis in der Periode von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der statistischen Erhebung begonnen hat.
3Der Vergleich erfolgt aufgrund statistischer Erhebungsmodelle, die auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden basieren. Bei der Festlegung der Erhebungsmodelle sind die Mieter- und Vermieterverbände sowie weitere interessierte Organisationen und Fachstellen anzuhören.
4Kriterien für die Vergleichbarkeit der Wohnräume sind insbesondere deren Lage, Fläche, Zustand, Bauperiode und Ausstattung.
5Der Bundesrat umschreibt die statistischen Erhebungsmodelle und die Vergleichbarkeitskriterien näher.
6Bestehen kantonale oder kommunale Erhebungen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen, so kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Gesuch des Kantons oder der Gemeinde entscheiden, dass die Bandbreite aufgrund dieser Erhebungen festgelegt wird.
Art. 269a II. Anfangsmietzinse für Geschäftsräume
Anfangsmietzinse für Geschäftsräume sind missbräuchlich, wenn sie den Rahmen der orts- und quartierüblichen Mietzinse überschreiten.
B. Mietzinsanpassungen während der Mietdauer
Art. 269b I. Grundsätze
Mietzinsanpassungen während der Mietdauer sind zulässig, wenn sie:
1 SR 220