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Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 4 Seiten
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2Begehren auf Herabsetzung des Mietzinses, die vor Inkrafttreten dieser Änderung, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gestellt wurden, unterstehen dem bisherigen Recht.
Art. 3
1Für Mietverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bestehen, gilt der Stand des Landesindexes bei Inkrafttreten der Änderung als Basis.
2Wurden gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 Mietzinsanpassungen nach bisherigem Recht vorgenommen, so gilt der Stand des Landesindexes zum Zeitpunkt, in dem die letzte Anpassung nach bisherigem Recht wirksam wurde, als Basis.
Art. 4
Für Mietverhältnisse mit indexierten Mietzinsen, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bestehen, gilt bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer das bisherige Recht.
Art. 5
Für Mietverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bestehen, gilt Artikel 253b Absatz 2 des bisherigen Rechts.