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Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 4 Seiten

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2Begehren auf Herabsetzung des Mietzinses, die vor Inkrafttreten dieser Änderung, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gestellt wurden, unterstehen dem bisherigen Recht.

Art. 3

1Für Mietverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bestehen, gilt der Stand des Landesindexes bei Inkrafttreten der Änderung als Basis.

2Wurden gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 Mietzinsanpassungen nach bisherigem Recht vorgenommen, so gilt der Stand des Landesindexes zum Zeitpunkt, in dem die letzte Anpassung nach bisherigem Recht wirksam wurde, als Basis.

Art. 4

Für Mietverhältnisse mit indexierten Mietzinsen, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bestehen, gilt bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer das bisherige Recht.

Art. 5

Für Mietverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bestehen, gilt Artikel 253b Absatz 2 des bisherigen Rechts.