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Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 4 Seiten
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c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
3Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonst wie den Mietvertrag einseitig zulasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.
4Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form.
Art. 270 Abs. 2
2Im Fall von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars nach Artikel 269g Absatz 1 beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.
Art. 270a Abs. 1
1Der Mieter kann die Herabsetzung des Mietzinses auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn:
a. der Stand des Landesindexes nach einem oder mehreren ganzen Jahren seit Vertragsabschluss tiefer ist als bei Vertragsabschluss oder der letzten Mietzinsanpassung;
b. der Mietzins für Geschäftsräume gemäss Vereinbarung vom Umsatz des Geschäfts abhängt und der Umsatz abgenommen hat;
c. der Mietzins den Empfehlungen eines Rahmenmietvertrags folgt und diese nicht eingehalten werden.
Art. 270b Abs. 1
1
Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne von Artikel 269b anfechten.
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Achten Titels vom ...
Art. 1
1Mit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen alle Mietverträge von Wohn- und Geschäftsräumen dem neuen Recht.
2Bei Mietverhältnissen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung begonnen haben, kann der Vermieter die Anpassungen des Mietzinses nach dem bisherigen Recht vornehmen, solange der massgebende Referenzzinssatz für Hypotheken den Wert von 4,5 Prozent nicht übersteigt, längstens aber während fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung. Dem Mieter stehen die Herabsetzungsansprüche nach bisherigem Recht zu.
3Nach der ersten Mietzinsanpassung nach neuem Recht gilt für alle späteren Anpassungen ausschliesslich das neue Recht.
Art. 2
1Mietzinserhöhungen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach mitgeteilt wurden, unterstehen dem bisherigen Recht.