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Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 4 Seiten
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a. sich auf die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise stützen (Landesindex);
b. in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse vorgesehen sind;
c. bei Geschäftsräumen in einer Vereinbarung vorgesehen sind, wonach der Mietzins ganz oder teilweise vom Umsatz des Geschäfts abhängt;
d. den Empfehlungen eines Rahmenmietvertrags entsprechen;
e. durch Mehrleistungen des Vermieters begründet sind.
Art. 269c II. Anpassungen an den Landesindex
1Der Vermieter kann den Mietzins ganz oder teilweise an die Differenz anpassen, die zwischen dem Indexstand bei Vertragsabschluss oder der letzten Mietzinsanpassung und dem Indexstand nach einem oder mehreren ganzen Jahren seit Vertragsabschluss besteht.
2Bei einem gesunkenen Indexstand muss der Vermieter den Mietzins entsprechend herabsetzen
3Übersteigt die durchschnittliche Jahresteuerung während zwei aufeinanderfolgenden Jahren fünf Prozent, so ordnet der Bundesrat eine Reduktion des höchstens zulässigen Überwälzungssatzes an.
Art. 269d III. Gestaffelte Mietzinse
Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:
a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
b. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.
Art. 269e IV. Mehrleistungen des Vermieters
1Mietzinserhöhungen wegen Mehrleistungen des Vermieters dürfen den angemessenen Satz für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt der Investition nicht überschreiten.
2Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender Verbesserungen können nur dann vor Ablauf eines Jahres nach dem Beginn des Mietverhältnisses wirksam werden, wenn sie bei Vertragsabschluss schriftlich angekündigt worden sind.
Art. 269f C. Gemeinnützige Wohnbauträger
Der Bundesrat kann für gemeinnützige Wohnbauträger einzelne Bestimmungen der Mietzinsgestaltung besonders regeln.
Art. 269g D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch
den Vermieter
1Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.
2Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
b. sie nicht begründet;