Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/83: Revision der Mietrechtsverordnung · 6 Seiten
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Kommentar zu den Änderungen der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
Absatz 2
Der Referenzzinssatz ist der volumengewichtete durchschnittliche Zinssatz, der auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz. Als Hypothekarforderungen gelten nur Forderungen, die von den Banken gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (SR 952.02) in der Bilanz als Hypothekarforderungen ausgewiesen werden müssen. Als inländisch gelten die Hypothekarforderungen, wenn das Grundpfandobjekt im Inland liegt.
Schon bisher wird durch die Schweizerische Nationalbank ein ähnlicher Satz erhoben und in „Die Banken in der Schweiz, Tabelle 53“ publiziert. Dieser Satz wird aber nur jährlich erhoben. Mit den im zweiten Satz erwähnten „Dritten“ ist denn auch in erster Linie die Schweizerische Nationalbank gemeint, mit welcher beabsichtigt ist, eine diesbezügliche Vereinbarung abzuschliessen.
Publiziert wird der Satz durch das Bundesamt für Wohnungswesen.
Absatz 3
Zur näheren Regelung der Erhebung des Referenzzinssatzes wird eine Verordnung des EVD (SR ......) erlassen. Für Einzelheiten wird darauf verwiesen.
Absatz 4
Gemäss Artikel 13 VMWG können Mietzinsanpassungen erfolgen, wenn der Hypothekarzinssatz um ein Viertel Prozent steigt. Als Basis dient dabei der vertraglich vereinbarte Referenzzinssatz oder, wo kein solcher vereinbart wurde, der Referenzzinssatz, welcher zur Zeit des Vertragsschlusses galt. Nach einer erfolgten Mietzinsanpassung aufgrund des Hypothekarzinssatzes gilt der zu diesem Zeitpunkt massgebende Referenzzinssatz als neuer Ausgangswert für eine zukünftige Mietzinsanpassung.
Massgebend ist, dass die Steigerung von ein Viertel Prozent im einzelnen Mietverhältnis erreicht wird. Anders als gemäss heutigem Recht gibt es keine standardisierten, für alle Mietverhältnisse geltende Erhöhungs- oder Senkungsbewegungen.
Absatz 5
Dieser Absatz wird unverändert übernommen, er entspricht dem bisherigen Absatz 2.
Artikel 14 Mehrleistungen des Vermieters
Absatz 1
In Absatz 1 wurde nur „oder energetische Verbesserungen“ eingefügt. Damit wird der Motion 06.3015 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR, welche
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