Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/83: Revision der Mietrechtsverordnung · 6 Seiten

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Kommentar zu den Änderungen der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

höheren Hypothekarzinssatz beruht. Die Anpassung nach neuem Recht erfolgt dann auf Grund der neu berechneten Basis.

Artikel 2 Absatz 2

In Analogie zu Absatz 1 kann die Vermieterschaft bei der ersten Erhöhung nach neuem Recht den Mietzins vorgängig an den Hypothekarzinsstand bei der erstmaligen Veröffentlichung des Referenzzinssatzes anpassen, sofern der bisherige Mietzins auf einem tieferen Hypothekarzinssatz beruht. Die Anpassung nach neuem Recht erfolgt dann auf Grund der neu berechneten Basis.

6/6 2007-07-27/15