Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/83: Revision der Mietrechtsverordnung · 6 Seiten
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Kommentar zu den Änderungen der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
auf die parlamentarische Initiative Hegetschweiler (02.473; Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich) zurückgeht, Rechnung getragen. Die Verordnungsänderung bezweckt die Vereinfachung der Überwälzbarkeit der Kosten energetischer Massnahmen.
Absatz 2
Enthält eine Liste von Massnahmen, die als energetische Verbesserungen gelten. In der mietrechtlichen Praxis ist die Frage der Überwälzung der Kosten von Massnahmen, die dem Energiesparen dienen, mit vielen Unsicherheiten verbunden. Die Auflistung möglicher Massnahmen ist geeignet, zur Klärung der Situation beizutragen und Investitionsentscheide zu begünstigen. Eine energetische Verbesserung der Mietsache dient auch der Mieterschaft, indem die entsprechende Installation in der Regel zu einer Senkung der Nebenkosten, insbesondere der Heiz- und Warmwasserkosten führt. Sollten trotz Mehrkosten die Nebenkosten steigen, kann sich die Mieterschaft gegebenenfalls mit der Mängelrüge zur Wehr setzen und geltend machen, die vorgenommenen Massnahmen seien nicht wirksam.
Absatz 3
Absatz 3 enthält eine wichtige Beschränkung der Überwälzung von Kosten energetischer Verbesserungen. Die Investitionen gelten nur insoweit als Mehrleistungen, als sie über die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen. Auf die Mietzinse überwälzbar ist also nur derjenige Anteil, der über die Kosten einer konventionellen Installation hinausgeht. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass der Mieterschaft im Zusammenhang mit der Realisierung energetisch wirksamer Massnahmen keine zusätzlichen Unterhaltskosten aufgebürdet werden.
Absatz 4
In Absatz 4 wird der Satzteil „oder energetische Verbesserungen“ ergänzt.
Absatz 5
In Absatz 5 wird der Satzteil „oder energetische Verbesserungen“ ergänzt.
Artikel 17 (Indexierte Mietzinse für Wohnungen)
Absatz 3
Die Vermieterschaft kann höchstens 100% der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise überwälzen. Sie hat aber auch die Möglichkeit, weniger zu überwälzen. Die Vermieterschaft muss die Mietzinserhöhung nicht auf einen Kündigungstermin ankündigen. Dieser Grundsatz wurde in Lehre und Rechtsprechung erarbeitet und ist heute unbestritten. Dabei wird auf die Überlegung abgestellt, dass
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