Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/83: Revision der Mietrechtsverordnung · 6 Seiten

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Kommentar zu den Änderungen der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

das Gesetz in Artikel 269b OR selbst eine vertragliche Mindestdauer von 5 Jahren vorsieht. Insofern stellt dessen Aufnahme in die Verordnung eine Kodifizierung der Rechtssprechung dar.

Absatz 4

Auch diese Bestimmung ist eine Kodifizierung der Rechtsprechung. Damit der Mietvertrag im Sinne von Artikel 269b Obligationenrecht (OR; SR 220) „für mindestens fünf Jahre abgeschlossen“ ist, genügt es, wenn die Vermieterschaft während mindestens 5 Jahren das Mietverhältnis nicht kündigen kann.

Ausgenommen ist dabei jedoch die Möglichkeit der Vermieterschaft, das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen oder bei Konkurs der Mieterschaft, zu kündigen.

Demgegenüber kann den Mietenden vertraglich das Recht eingeräumt werden, das Mietverhältnis bereits vor Ablauf der Dauer von fünf Jahren zu beenden. Insofern ist die Bestimmung von Artikel 269b OR nur relativ zwingend. Dies wird mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 17 VMWG verdeutlicht.

Übergangsbestimmungen

Artikel 1

Bis zur erstmaligen Veröffentlichung des hypothekarischen Referenzzinssatzes durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement können Mietzinsanpassungen infolge von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gemäss bisherigem Recht erfolgen.

Die Erhebung dieser Daten braucht eine gewisse Vorbereitungszeit. Die Banken haben die Daten erstmals per 30. Juni 2008 zu erheben und innert Monatsfrist bekannt zu geben. Die Bearbeitung der Daten wird ungefähr einen Monat in Anspruch nehmen. Es wird damit gerechnet, dass die erstmalige Veröffentlichung des Referenzzinssatzes per 31. August 2008 erfolgen kann.

Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen Mietzinsanpassungen nach bisherigem Recht, also namentlich gestützt auf den von der im Hypothekargeschäft örtlich führenden Bank publizierten Zinssatz für Althypotheken.

Artikel 2 Absatz 1

Die Rechte von Mietenden, die nach geltendem Recht Anspruch auf eine Mietzinsherabsetzung haben, werden gewahrt. Sie sollen nicht benachteiligt werden, indem sie auf Grund der Verordnungsänderung ihre Senkungsansprüche unwiederbringlich verlieren. Zudem wird mit dieser Bestimmung übergangsrechtlich sichergestellt, dass Vermietende, welche Hypothekarzinssenkungen nach bisherigem Recht weitergegeben haben, durch das Inkrafttreten des neuen Rechts nicht schlechter gestellt werden als diejenigen, die dies unterlassen haben. Beide, auf eine gerechte Handhabung von Mietzinsanpassungen ausgerichtete Ziele werden erreicht, indem die Vermieterschaft bei der ersten Erhöhung des Mietzinses nach neuem Recht vorgängig eine Anpassung an den Hypothekarzinsstand bei der erstmaligen Veröffentlichung des Referenzzinssatzes vornehmen muss, sofern der bisherige Mietzins auf einem

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