Bericht VKL

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten

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I. Allgemeiner Teil: Ausgangslage

Die Eidgenössischen Räte haben am 21. Dezember 2007 die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10, AS 2008 XXXX) im Bereich der Spitalfinanzierung beschlossen. Die Gesetzesrevision soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten und hat zur Folge, dass auch die von den beschlossenen Änderungen betroffenen Verordnungen anzupassen sind. Dies sind namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; 832.104) und die Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31).

An dieser Stelle werden die Vorschläge zur Änderung der VKL unterbreitet. Die Änderungsvorschläge zu den anderen genannten Erlassen werden im Rahmen separater Berichte unterbreitet.

II. Revision der Verordnung

Aufgrund von Artikel 49 Absatz 7 des Gesetzes sind die Spitäler verpflichtet, nach einheitlicher Methode eine Kostenrechnung sowie eine Leistungsstatistik zu führen. Die Rechnungslegung der Spitäler hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, damit sich die von den einzelnen Spitälern ausgewiesenen Ist-Kosten auf eine einheitliche Grundlage beziehen und Vergleiche statthaft sind. Vorrangiges Ziel der VKL ist somit die Schaffung von Transparenz. Auszuweisen sind Ist-Werte, nicht normative Werte. Die von den Spitälern nach einheitlicher Methode ausgewiesenen Kosten bilden zudem eine Grundlage für die Ermittlung der Tarife. In diesen Rahmen erfolgt die Wertung der von den Spitälern ausgewiesenen Kosten. Namentlich wird beurteilt, ob die von den Spitälern ausgewiesenen Betriebs- und Investitionskosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Mit der nach einheitlicher Methode erstellten Kostenrechnung steht eine Grundlage bereit, welche den Nachvollzug der Tarifermittlung erlaubt.

1. Geltungsbereich

Die Geburtshäuser werden neu als Leistungserbringer im Gesetz aufgeführt (Art. 35 Abs. 2 Bst. i und 39 Abs. 1). Sie unterliegen in Bezug auf die Spitalplanung den gleichen Vorschriften wie die Spitäler und Pflegeheime, in Bezug auf die Vergütung der Leistungen sind die gleichen Regeln anwendbar, die für die Spitäler gelten. Es ist sachlogisch, dass für die Geburtshäuser ebenfalls die Verordnungsbestimmungen, welche für die Spitäler und die Pflegeheime in Bezug auf die Kostenermittlung und Leistungserfassung gelten, anwendbar sind.

2. Investitionen

Bis anhin wurde der Begriff der Investitionen in Artikel 49 Absatz 1 KVG erwähnt. Die Investitionen stehen in direktem Zusammenhang mit der Neuregelung der Tarifierung der stationären Behandlung im Spital. Nach geltendem Recht sind sie bei der Tarifermittlung für öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler nicht anrechenbar. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Bereich der Spitalfinanzierung fliessen die Investitionen in die Ermittlung der leistungsbezogenen Pauschalen ein. Artikel 49 Absatz 1 KVG wird entsprechend angepasst. In Artikel 49 Absatz 7, der die Grundlage der Kostenermittlung und Leistungserfassung bildet wird explizit auf die Betriebs- und Investitionskosten Bezug genommen.

Die Gesetzesänderung bedingt die Anpassung und Ergänzung der VKL in Bezug auf die Erfassung der Investitionen. Erforderlich ist einerseits die Festsetzung von Kriterien, welche die Kostenrechnung erfüllen muss, damit die Bewertung der Anlagen nachvollzogen werden kann. Andererseits sind Vorgaben erforderlich, damit sichergestellt ist, dass die Zuordnung der Kosten der Anlagennutzung auf die Leistungen transparent erfolgt und durch alle Spitäler nach den gleichen Grundsätzen ausgewie-