Bericht VKL
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten
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In Bezug auf die Ausgestaltung der VKL ist diese Situation deshalb von Bedeutung, weil davon auszugehen ist, dass die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung der verschiedenen Kategorien von Medizinalpersonen durch unterschiedliche Kostenträger erfolgen wird. Damit diesen die Kosten angelastet werden können, müssen die Kosten der Aus- und Weiterbildung der verschiedenen Kategorien von Medizinalpersonen im Spital nach einem feinen Raster erfasst werden.
Die Einführung des Begriffs "universitär" im Zusammenhang mit der Lehre und Forschung macht die Anpassung der Systematik der VKL erforderlich. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der Vorlage zur KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung wurde der Begriff „universitär“ nicht einheitlich verwendet. Mit der Einschränkung der Gesetzesbestimmung auf die Forschung und universitäre Lehre im eingangs genannten Sinn werden lediglich die Kosten der Ausbildung von Studentinnen und Studenten der Medizin und der übrigen universitären Bereiche im Spital von der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen. Im Unterschied zur heute geltenden Verordnungsregelung und Rechtsprechung fehlt indessen eine Regelung in Bezug auf die Weiterbildung der Ärzte bis zum eidgenössischen Weiterbildungstitel, der Weiterbildung des anderen medizinischen Personals mit Universitätsabschluss sowie der Ausbildung des pflegerischen, medizinisch-technischen und medizinisch- therapeutischen Personals. Diese Aus- und Weiterbildungen sind im Gesetz nicht explizit den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zugewiesen. Deren Finanzierung wird an dieser Stelle nicht geregelt.
III. Besonderer Teil: Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Abs. 2
Mit der Zulassung der Geburtshäuser zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten im Bezug auf die Kostenermittlung und Leistungserfassung analoge Regeln wie für die Spitäler und die Pflegeheime.
Art. 2 Abs. 1, Bst. a, c und g
Weil der Begriff "teilstationär" im Gesetz nicht mehr enthalten ist, sind Buchstaben a und c entsprechend anzupassen. Wegen des Übergangs zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen Pauschalen werden die anrechenbaren Kosten im Gesetz nicht mehr erwähnt. Der Verweis ist deshalb in Buchstabe g zu streichen. Buchstabe g wird neu so formuliert, dass sich der Inhalt der Bestimmung weiterhin auf die von der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgeschlossenen Kosten der Spitäler bezieht.
Art. 3
Für die stationäre Behandlung im Geburtshaus gilt eine zur Behandlung im Spital analoge Definition.
Art. 4
Wegen der Streichung des Begriffs „teilstationär“ im Gesetz ist dieser Artikel aufzuheben.
Art. 5
Die Definition der stationären Behandlung ist in Artikel 3 der Verordnung bereits heute enthalten. Das Kriterium, damit eine Behandlung im Spital oder im Geburtshaus als stationär qualifiziert wird, ist der Aufenthalt von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte bei Überweisungen in ein anderes Spital und vom Geburtshaus in ein Spital und bei Todesfällen gelten als stationäre Behandlung.