Bericht VKL

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten

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in die Tarifierung erfolgt durch die Tarifpartner. Damit die Tarifstrukturen und Tarife nachvollziehbar sind, müssen die Anlagen in der in der Anlagebuchhaltung der Spitäler erfasst sein. Zudem muss eine aktuelle Bewertung vorliegen.

Nicht nur für die Erfassung der Investitionen in der Anlagebuchhaltung, zu deren Führung die Spitäler seit dem Inkrafttreten der VKL am 3. Juni 2002 verpflichtet sind, sondern auch für die Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der Umlage der Kosten der Anlagennutzung auf die Kostenträger müssen Eckwerte vorgegeben werden. Nur so können die von den Spitälern ausgewiesenen Kosten einer Leistung für Betriebsvergleiche herangezogen und für ein aussagekräftiges Benchmarking verwendet werden. Für die Ermittlung der Nutzungskosten der beim Übergang zu den leistungsbezogenen Pauschalen noch nicht vollständig abgeschriebenen Investitionen sollen dieselben Regeln gelten, welche aufgrund der VKL auch in Bezug auf die neu getätigten Investitionen Gültigkeit haben.