Bericht VKL

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten

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Art. 9

Wie die Spitäler haben auch die Geburtshäuser eine Kostenrechnung zu führen. Diese berücksichtigt den Leistungsbereich der Geburtshäuser.

Art. 10 Abs. 1 und 3

Wie die Spitäler müssen auch die Geburtshäuser eine Finanzbuchhaltung führen.

Seit dem Erlass der Verordnung sind die in Absatz 1 erwähnten Kostenrechnungsgrundlagen überarbeitet worden und die in Absatz 1 erwähnte Version des Kontenrahmens von H+ entspricht nicht mehr dem neuen Stand. Der Verweis auf die Version von 1999 wird deshalb gestrichen. Weiterhin gültig sein soll indessen der Grundsatz, dass die Nomenklatur des Kontenrahmens von H+ die Basis der Finanzbuchhaltung bildet. Dem eidgenössischen Departement des Innern wird die Kompetenz zur Festlegung der gültigen Version zugewiesen.

Art. 10a

Zur Erleichterung der Nachvollziehbarkeit der Umlage der Anlagennutzungskosten empfiehlt es sich, dass die Gliederung der Investitionen in der Anlagebuchhaltung der Spitäler und Geburtshäuser nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Die Gliederung erfolgt aufgrund der Anlagekategorie in einerseits Grundstücke, Bauten und Bauteile und andererseits technische Anlagen, Maschinen und Geräte. Grundsätzlich werden die Anlagen in solche mit dauerhafter Nutzung, mit langfristiger Nutzung, mit mittelfristiger Nutzung und solche mit kurzfristiger Nutzung aufgeteilt. Die medizinisch-technischen Geräte und die elektronischen Anlagen werden nach Massgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer in Jahren erfasst. Die Gliederung stützt sich auf die Empfehlungen, welche H+ im Rahmen der Erläuterungen zum betrieblichen Rechnungswesen im Spital abgegeben hat.

Art. 10b

Festgehalten werden an dieser Stelle die Informationen, welche in einer Anlagebuchhaltung der Spitäler und Geburtshäuser mindestens vorhanden sein müssen, damit ein minimaler Überblick über den Stand der Anlagen und die finanziellen Perspektiven gewonnen werden kann. Die Anlagen sind sowohl mit ihrem Anschaffungs- als auch mit ihrem Wiederbeschaffungswert zu bewerten. Es steht den Institutionen selbstverständlich frei, auch andere Bewertungen in ihrer Anlagebuchhaltung auszuweisen. Mit der vorliegenden Bestimmung soll, im Sinne eines minimalen Standards, ein Raster vorgegeben werden, an welches sich sämtliche Institutionen zu halten haben. Es ist Sache der Spitäler, ein Handbuch vorzugeben, welches sicherstellt, dass die Institutionen den einheitlichen Umgang mit der Bewertung der Investitionen und deren Nutzung pflegen.

Nur wenn die Tarifpartner diesen Überblick haben und das Zustandekommen der ausgewiesenen Kosten beurteilen können, ist die Vereinbarung von Tarifen möglich, die dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen.

Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3, Art. 15

Die Anforderungen müssen auch von den Geburtshäusern erfüllt werden.

Übergangsbestimmung

Eine im Jahr 2006 von der Firma KELLER Unternehmensberatung, Baden, durchgeführte nicht publizierte Untersuchung bei öffentlichen und Privatspitälern in verschiedenen Kantonen hat ergeben, dass einerseits der Investitionsstand der Spitäler unterschiedlich ist und dass andererseits die Anlagebuchhaltung der Spitäler grosse Unterschiede in Bezug auf die Vollständigkeit der erfassten Investitionen sowie in Bezug auf deren Bewertung aufweist. Weil mit der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung die Investitionen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in allen Bereichen relevant werden, muss der Grundsatz der einheitlichen Kostenermittlung, welche für die Betriebskosten gültig ist, auf die Investitionen und deren Nutzung ausgedehnt werden. Der Einbezug der Investitionskosten