Bericht VKL

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten

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sen wird. Die transparente Erfassung der Kosten bildet die Grundlage für den Aufbau und die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen sowie auch für die Vereinbarung der Tarife. Nur ein nachvollziehbares und verlässliches Tarifsystem kann auf die Dauer funktionstüchtig sein.

Die Grundsätze für den Einbezug der Investitionen, welche vor dem Übergang zu den leistungsbezogenen Pauschalen getätigt wurden, sind in der Übergangsbestimmung zur VKL enthalten.

3. Streichung des Begriffs „teilstationär“

Bereits im Rahmen der im Dezember 2003 vom Parlament verworfenen Vorlage zur KVG-Revision sprachen sich die Eidgenössischen Räte dafür aus, dass nur noch zwischen ambulanten und stationären Behandlungen unterschieden werden und das Konzept der teilstationären Behandlung im KVG gestrichen werden soll. Der Grund lag darin, dass sich das Konzept der „teilstationären“ Behandlung in der Praxis nicht bewährt hat. Zwar werden teilstationäre Behandlungen durchgeführt. Diese werden jedoch in der überwiegenden Mehrheit wie ambulante Leistungen abgerechnet. Tarife für teilstationäre Behandlungen sind die Ausnahme.

4. Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Artikel 49 Absatz 3 des Gesetzes hält neu fest, dass die leistungsbezogenen Pauschalen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten dürfen. Dazu gehören insbesondere die Aufnahmepflichten der Spitäler, die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre. Die Frage der Aufnahmepflicht der Spitäler wird auf Verordnungsebene im Zusammenhang mit der Spitalplanung näher geregelt, die Änderung der Terminologie zu Lehre und Forschung an dieser Stelle.

5. Lehre und Forschung

Die heute geltenden Finanzierungsregeln beruhen grundsätzlich auf dem Prinzip der Zuständigkeit der Kantone für die Durchführung der Ausbildung von universitären und nicht-universitären Medizinalpersonen.

Zuständig für die Finanzierung der Ausbildung der universitären Medizinalpersonen (Ärztinnen und Ärzte) sind in erster Linie die Kantone als Träger der Universitäten und der öffentlichen Spitäler. Die Weiterbildung der universitären Medizinalpersonen in den Spitälern erfolgt überwiegend in Form von Supervision und Teaching durch Kaderärzte, deren Leistungen durch die Spitäler abgegolten werden. Die Kosten der Weiterbildung werden somit nicht explizit ausgewiesen. Die Kosten der Spitäler für Lehre und Forschung sind von der Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung explizit ausgeschlossen. Wegen des fehlenden Ausweises der Kosten der Lehre durch die Spitäler werden heute Pauschalabzüge zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten verwendet. Diese sind nach Art des Spitals abgestuft.

Mit der im Rahmen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung vorgesehenen Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen soll die Abgeltung der Kosten der Spitäler insbesondere für Forschung und universitäre Lehre nicht in die Vergütung der Leistungen einfliessen. Dies stellt insofern eine Änderung dar, als bis anhin sämtliche Kosten der Spitäler für Lehre und Forschung als nicht anrechenbare Betriebskosten galten und nicht in die Tarifermittlung einfliessen konnten. Grund für diese Änderung war die in der parlamentarischen Diskussion vertretene Meinung, dass die Aus- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie des übrigen Personals der Tertiärstufe grundsätzlich nicht Sache der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sei. Die Aus- und Weiterbildung des übrigen nicht-universitären Personals indessen sei Sache der Spitäler und der Schulen. Wie in der Berufsbildung in anderen Bereichen üblich, sollen diese in die Kosten der betroffenen Spitäler einfliessen. Die mit der Gesetzesrevision angestrebte Stärkung der Wettbewerbselemente bedingt die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für alle Spitäler. Weil die Vergütung der Spitäler leistungsbezogen erfolgen soll, dürfen die Kosten für Lehre und Forschung nicht in die Tarifermittlung einfliessen. Die Finanzierungsfrage ist indessen nicht abschliessend geregelt. Eine definitive Regelung ist von Bedeutung um zu verhindern, dass kein Wettbewerbsnachteil besteht für Spitäler, welche im Bereich der Aus- und Weiterbildung engagiert sind und entsprechende Mehrkosten aufweisen im Vergleich zu Spitälern, die im Bereich der Aus- und Weiterbildung nicht tätig sind.