Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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te eine Geschäftsschädigung der Kliniken erfolgen. Der Bund soll klar definieren, welche Informationen durch die Leistungserbringer veröffentlicht werden sollen. Er muss dies aber nicht selber tun.

SWiSS REHA nimmt zu den Vorschriften bezüglich der Datenerhebung bei den Versicherern keine Stellung, weist aber darauf hin, dass in jedem Fall Auswertungskonzepte notwendig sind.

Die geltende KVV sieht in Art. 32 eine "Wirkungsanalyse" vor VLSS Unter diese Bestimmung lässt sich inhaltlich die Versorgungsforschung subsumieren. Diese soll vor und nach Einführung der DRG durch die SwissDRG AG (oder eine unabhängige Kontrollinstanz in deren Auftrag) durchgeführt werden. Die Finanzierung soll durch Fallzuschläge erfolgen. Die Versorgungsforschung muss frühzeitig, d.h. spätestens ein Jahr vor der DRG-Einführung etabliert sein. Sollte das BAG für die Versorgungsforschung zuständig sein, ist zu befürchten, dass insbesondere aus Spargründen keine Versorgungsforschung rechtzeitig zur Verfügung stehen wird. Die Finanzierung durch Fallzuschläge muss zwingend im Gesetz verankert sein. Art. 49 Abs. 2 rev.KVG sieht vor, dass zur Finanzierung der Tätigkeiten des CM0 ein Fallzuschlag erhoben werden kann. Aus diesem Grund soll die Versorgungsforschung in der Verordnung als „Tätigkeit des CMO" aufgeführt werden.

Deshalb ist dafür zu sorgen, dass in der KVV – voraussichtlich in Art. 32 KVV – eingebaut wird:

• dass die SwissDRG AG oder eine unabhängige Kontrollinstanz für die Versorgungsforschung zuständig ist;

• dass damit die Finanzierung der Versorgungsforschung über die Fallzuschläge erfolgt;

• dass bis spätestens ein Jahr vor der vorgesehenen Einführung der DRGs den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer die nötigen Grundlagen für eine verlässliche Überwachung und Steuerung der DRGs zur Verfügung steht.

Datenlieferungen (Art. 28, 28b, 31) Helsana Die Aufbereitung von Daten der Krankenversicherer zwecks Aufgabenerfüllung des Bundes verursacht einen nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand. Insofern begrüsst Helsana, dass das BAG besorgt sein wird, den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand aufzubürden (Art. 28 Abs. 2).

Die Verordnungsbestimmungen definieren die abzuliefernden Daten. Weiche Auswertungen genau gemacht werden, ist nicht klar. Dadurch besteht die Gefahr, dass unbrauchbare Datensammlungen entstehen. Gewisse Vorgaben können in der vorgesehenen Art und Weise auch gar nicht oder nur mit riesigem Aufwand zur Verfügung gestellt werden. Teilweise ist nicht verständlich, was gemeint ist. Das gilt insbesondere für die lit. d und e von Art. 28 Abs. 3.

So können beispielsweise die Tarife pro versicherte Person nicht geliefert werden. Wohl aber die Leistungsarten. Allerdings müssten dafür rund 80 Mio. Records pro Jahr geliefert werden. Dieses Beispiel zeigt, dass Versicherer und BAG in der Umsetzung gut zusammen arbeiten müssen, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sind die Anhörungen gemäss Abs. 7 entscheidend.

Aufsichtsdaten und Statistik santésuisse Die Aufbereitung von Daten der Krankenversicherer zwecks Aufgabenerfüllung des Bundes verursacht einen nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand. Insofern begrüsst santésuisse, dass das BAG besorgt sein wird, den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand aufzubürden. Die Verordnungsbestimmungen definieren die abzuliefernden Daten. Welche Auswertungen damit gemacht werden, ist nicht klar. Dadurch besteht die Gefahr, dass ein unvollständiger Datenfriedhof produziert wird. Gewisse Vorgaben können in der vorgesehenen Art und Weise auch gar nicht oder nur mit riesigem Aufwand zur Verfügung gestellt werden. Insbeson-