Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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und Ergebnisse der erbrachten Leistungen).
1 Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung lässt sich nicht alleine durch die H+
Kosten bestimmen. Die Frage der Effizienz muss zwingend auch Out-
putfaktoren mitberücksichtigen und eine Gesamtsicht einbeziehen, zum
Beispiel Einsparungen in nachgelagerten Behandlungen dank einer
effizienten Erstbehandlung. „die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leis-
tung (statistische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohn-
ort, Leistungserbringer, und Ergebnisse der erbrachten Leistungen).“
1 c. die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistung (statistische Kontrolle Inselspital
der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer, und
Ergebnisse der erbrachten Leistungen);
Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung lässt sich kaum alleine durch die
Durchschnittskostenerhebung bestimmen. Die Frage der Effizienz
muss zwingend auch Outputfaktoren mitberücksichtigen und eine Ge-
samtsicht einbeziehen, zum Beispiel Einsparungen in nachgelagerten
Behandlungen dank einer effizienten Erstbehandlung.
Zu g: Die Durchführung des KVG ist eigentlich eine öffentliche Aufgabe.
Aus diesem Grund sollte man analog zu den Bundesbetrieben die Ent-
schädigungen der Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte transparent
offenlegen.
1 KVV Art. 28 Bst. c.: Der Text ist wie folgt zu ergänzen: „…c. die Wirt- physiosuisse
schaftlichkeit der erbrachten Leistung (statistische Kontrolle der Kosten
nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer, und Ergebnisse
der erbrachten Leistungen);…“
Begründung: Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung lässt sich nicht allei-
ne durch die Kosten bestimmen. Die Frage der Effizienz muss auch
Outputfaktoren und die gesamte Behandlungskette mit den nachgela-
gerten Bereichen berücksichtigen. physioswiss kann die Leistungen
ebenfalls mit Outcome-Messungen dokumentieren.
1 Art. 28 Abs. 1 Bst. c): Die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der erbrachten Privatkliniken
Leistungen ist nicht einzig und allein eine Sache der Kosten. Wesent-
lich ist auch das Ergebnis, das mit den erbrachten Leistungen erreicht
wird. In der Klammer ist der Text deshalb wie folgt zu ergänzen:
„...Leistungserbringer und Ergebnisse der erbrachten Leistungen).“
1 Art. 28 Abs. 1 Bst. c): Die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der erbrachten SRK
Leistungen ist nicht einzig und allein eine Sache der Kosten. Wesent-
lich ist auch das Ergebnis, das mit den erbrachten Leistungen erreicht
wird. In der Klammer ist der Text deshalb wie folgt zu ergänzen:
„(...Leistungserbringer, allfällige Wartezeiten für gewisse Behandlungen
und die Ergebnisse der erbrachten Leistungen).“ Wartelisten können im
positiven Fall auf eine besonders geschätzte Qualität hinweisen.
1 c. die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistung (statistische Kontrolle SWISSREHA
der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer, und VAKA Ergebnisse der erbrachten Leistungen);
Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung lässt sich nicht alleine durch die
Kosten bestimmen. Die Frage der Effizienz muss zwingend auch Out-
putfaktoren mitberücksichtigen und eine Gesamtsicht einbeziehen, zum
Beispiel Einsparungen in nachgelagerten Behandlungen dank einer
effizienten Erstbehandlung oder Rehabilitation.
1 1b : Ajouter : ... coûts et de la qualité SSR/CSA
1/e : Le CSA approuve fortement l’inscription de la garantie que „ les
ressources de l’assurance sociale sont exclusivement affectées aux
buts de celle-ci „
1/f : Ajouter in fine :... coûts et de la garantie de la qualité.
2 Die Daten der Versicherer, insbesondere Reserven, Rückstellungen BL, LU, NW,
und Verwaltungskosten, sind pro Kanton separat zu publizieren. SG, UR, GDK