Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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„Das BAG veröffentlicht je Versicherer folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung nach Kanton.“
2 Nach Art. 28 Abs. 2 (bisher Abs. 1ter) muss „das BAG dafür sorgen, FMH dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht". Dieses Anliegen der Versicherer ist nachvollziehbar. Eine solche Rücksichtnahme ist gleichermassen auch den Leistungserbringern zu gewähren. Hierzu sind Art. 30 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1bis entsprechend zu ergänzen.
Art. 30 Angaben der Spitäler und anderer Einrichtungen
„Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Rahmen der im Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes bezeichneten Statistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens erhoben. Das BAG und das BFS sorgen dafür, dass den Leistungserbringern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufivand entsteht.“
Art. 59
„1bis Der Versicherer sorgt dafür, dass den Leistungserbringern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. Er muss alle diagnosebezogenen Daten 30 Tage nach erfolgter Rechnungskontrolle und spätestens 6 Monate nach Rechnungsstellung löschen.
2 Nach Art. 28 Abs. 2 KVV (bisher Abs. 1ter) muss "das BAG dafür sor- VLSS gen, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht". Festzustellen ist, dass weder bei den vorgeschriebenen Datenlieferungen der Leistungserbringer an die Bundesbehörden (vgl. Art. 22a KVG und Art. 30 KVV) noch bei den Datenlieferungen an die Versicherer (vgl.
Art. 59 KVV und Ziff. 4 des Berichts zur KVV) eine Rücksichtnahme auf den Aufwand der Leistungserbringer vorgeschrieben wird. In der Realität nehmen gerade die Versicherer bei ihren Daten-Anfragen keine Rücksicht auf den erheblichen administrativen Aufwand der Leistungserbringer.
Im Rahmen der KVV-Revision ist an den entsprechenden Stellen deshalb Folgendes einzubauen:
„Das BAG und die Versicherer haben dafür zu sorgen, dass den Leistungserbringern bei der Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht.“
2 Die Aufbereitung von Daten der Krankenversicherer zwecks Aufgaben- santésuisse erfüllung des Bundes verursacht einen nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand. santésuisse begrüsst daher, dass das BAG besorgt sein wird, den Krankenversicherern möglichst wenig Aufwand aufzubürden.
2 Modifier : L’OFSP veille à ce que la fourniture des données requises SSR/CSA (des assureurs) soit faite de manière optimale....
Commentaire : Le CSA craint que la formulation „ occasionne aux assureurs aussi peu de travail que possible „ soit reçue par les
assureurs comme une permission, voire une incitation, à ne pas trop s’investir dans ce travail. Or ce dernier est important et doit être conduit de manière sérieuse.
3 In Abs. 3 ist explizit festzuhalten, dass die Anonymität der versicherten SGV Person zu wahren ist. Weiter ist in Bst. d der Begriff "Tarife" zu streichen, da die Versicherer nicht in der Lage sind, diese Angaben mit vertretbarem administrativem Aufwand zu ermitteln und zu transferieren. Es ist Sache des BAG, sich die Tarife selber zu beschaffen.