Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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des Datenschutzes der Versicherten muss dabei sichergestellt wer-

den.“

Allge- Art. 28 und Art. 30 Datenlieferung Economiemein economiesuisse begrüsst im Sinne der Transparenz die Veröffentli- suisse

chung der Daten von Versicherern und Leistungserbringern. Der Auf-

wand für die Datenlieferungen von Versicherern und Leistungserbrin-

gern muss jedoch minimiert werden. Economiesuisse begrüsst deshalb

Art 28 Abs. 2. Eine analoge Absichtserklärung wäre auch für die Leis-

tungserbringer in Art. 30 zu ergänzen.

Die Lieferung der Kostendaten (Art. 28 Abs. 3 lit. b resp. Art. 30) muss

konkretisiert werden (vgl. auch Art. 31 lit. d). Dabei muss der Aufwand

für die Datenlieferanten in vernünftigem Rahmen bleiben. Die Interpre-

tation der Kostendaten der Leistungserbringer muss sorgfältig gemacht

werden. Es dürfen beispielsweise keine Kosten gegenübergestellt wer-

den, deren Leistungen ungleicher Natur sind.

Allge- Der SGV spricht sich dagegen aus, dass gemäss Abs. 5 die Versiche- SGV mein rer die Daten auf eigene Kosten abzuliefern haben. Desgleichen kann

es nicht angehen, dass die Versicherer gemäss Abs. 6 auf eigene Kos-

ten hin die vollständigen Angaben des Zahlstellenregisters zu übermit-

teln haben.

Allge- l’expression «la fourniture des données…. occasionne aux assureurs AVIVO mein aussi peu de travail que possible «ne peut qu’encourager les assureurs

à en faire le moins possible et à ne pas se consacrer de manière

positive dans ce travail.

Il conviendrait aussi d’évoquer le contrôle sur les excédents de recettes

des assurances et sur leur attribution.

Allge- KVV Art. 28, 28a und 28b: Eine Datenerhebung macht nur Sinn, wenn physiosuisse mein auch entsprechende Auswertungskonzepte vorhanden sind. Auch phy-

siosuisse wird künftig über einen Datenpool im ambulanten Bereich für

die selbständigen Physiotherapeuten verfügen.

Allge- Mit der Datenerhebung bei den Versicherern werden vorhandene Da- Stadt ZH mein ten nun nicht mehr nur bei den Leistungserbringern erhoben. Die Erfah-

rungen der Stadtspitäler zeigen, dass solche administrativen Aufwen-

dungen sehr ressourcenintensiv sind. Deshalb ist immer auch der Kos-

ten-Nutzen-Effekt zu berücksichtigen. Es wird mit der Datenerhebung

bei den Versicherern auch der Weg für den Monismus geebnet, was

mit einer Schwächung der öffentlichen Hand bezüglich der Planung

einhergehen würde. Diese Tendenz sollte verhindert werden.

1 Die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen ist nicht Economie-

einzig und allein eine Sache der Kosten. Wesentlich ist auch das Er- suisse gebnis, das mit den erbrachten Leistungen erreicht wird. Aus diesem

Grund müssen den Kosten die Leistungen gegenüber gestellt werden.

Abs. 1 lit. c ist in diesem Sinne zu ergänzen.

1 Le contrôle du caractère économique d'une prestation ne peut être FER

effectué sur la base du seul critère du coût. L'efficience de la prestation

doit également 'être prise en compte. Le texte doit donc être modifié

comme suit : « contrôler le caractère économique et efficience des

prestations foumies ».

1 La FRC se permet ici d'insister sur le contrôle qui doit 'être FRC

particulièrement rigoureux concernant l'affectation des ressources de

l'assurance sociale. En effet, celles-ci ne doivent servir qu'aux buts de

cette dernière et en aucun cas à celles des assurances

1 Damit die Wirtschaftlichkeit einer erbrachten Leistung umfassend beur-complémentaires. SGV

teilt werden kann, bedarf es neben Angaben zu den Kosten auch Aus-

sagen über das erzielte Ergebnis. SGV beantragt deshalb, dass die

Klammer in Abs. 1 Bst. c wie folgt ergänzt wird (... Leistungserbringer