Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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dere die Tatsache, dass alle Angaben pro versicherte Person (Angaben zu

Leistungsart, Tarif, sowie Kosten pro versicherte Person) geliefert werden sol-

len, bedeutet für die Versicherer und santésuisse einen gewaltigen administrativen Aufwand. Auch wenn diese Formulierung grösstenteils schon in der bishe-

rigen KVV enthalten war, stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Insbe-

sondere ist nicht klar, wie sichergestellt werden kann, wie die Versicherer und

das BAG diese Datenmenge verarbeiten können. santésuisse besitzt keine Angaben auf individueller Ebene, d.h. pro versicherte Person. Die unterste Ebene

der beiden Datenbanken santésuisse Datenpool und santésuisse Tarifpool sind die Leistungserbringer. Das BAG müsste die Daten direkt bei den Versicherern beziehen. Dazu sind allerdings einheitliche Standards zu definieren, ansonsten macht die Datenlieferung keinen Sinn. Aber auch die Krankenversicherer kön-

nen nicht alle verlangten Daten liefern, so zum Beispiel die Tarife pro versicherte Person. Wohl aber die Leistungsarten. Allerdings müssten dafür rund 80 Mio.

Records pro Jahr geliefert werden, was einen immensen administrativen Zu-

satzaufwand bei den Krankenversicherern und dem BAG nach sich ziehen würde. Wozu das BAG diese Daten braucht, ist nicht nachvollziehbar; für die Auf-

sichtstätigkeit sind sie zumindest nicht notwendig. In diesem Sinne ist Art. 28

KVV anzupassen.

Le CSA est favorable aux précisions faites dans le projet relativement aux SSR/CSA données nécessaires, surtout celles des assureurs. Il estime de plus que dans

ces précisions devraient encore mieux figurer celles relatives à la qualité des

soins (réhospitalisations par exemple) et à des indicateurs de qualité médicaux à préciser.

Art. 28

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Allge- Die Datenlieferung von den Versicherern an das BAG (Art. 28 Abs. 5 BS mein und 6 KVV) hat gemäss der oben genannten Regelung auf Kosten der

Versicherer zu erfolgen. Der Umstand, dass eine Regelung über die

Kostentragung in der KVV für notwendig erachtet wurde, lässt darauf

schliessen, dass es sich dabei um Kosten einer gewissen Bedeutung

handelt. Eine Beibehaltung der Regelung dürfte darin münden, dass die Versicherer die entsprechenden Kosten in ihrer Finanzbuchhaltung als Verwaltungskosten erfassen und früher oder später über die Prämien

auf die Versicherten umlegen werden. Ob ein solches Vorgehen in Anbetracht der stetig steigenden Kosten im Gesundheitswesen und den

damit verbundenen Prämienanstiegen sinnvoll ist, sollte aus Sicht des

BAG zumindest nochmals überprüft werden

Allge- Le canton est d'accord avec cette disposition qui correspond, sur le NE mein fond, au texte actuel.

L'al. 5 du projet apporte une précision utile par rapport au texte actuel

en spécifiant que la protection des données (anonymat) se rapporte

uniquement aux données des assurés, pas à celles des hôpitaux. Le

commentaire devrait être adapté en conséquence.

Allge- Art. 28 Abs. 8 (neu): Daten der Versicherer "Das BAG erstellt für die ZG mein Daten ein Auswertungskonzept." Mit einem Auswertungskonzept sollte

Klarheit geschaffen werden, welche Kennzahlen genau gemeint sind.

Diese sind zu definieren.

Allge- Explizite Zustimmung. Damit kann klargestellt werden, dass die Daten GDK mein der Leistungserbringer den zuständigen Stellen in nicht anonymisierter

Form weitergegeben werden. Der Datenschutz bezieht sich einzig auf

die Daten der Versicherten, nicht auf die Daten der Spitäler. Die Erläuterungen sollen demnach wie folgt angepasst werden: „Die Wahrung