Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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3 Die Weitergabe der Daten über die jeweiligen Erbringer der Leistungen ChiroSuisse

durch die Versicherer an das BAG führt unweigerlich zur Frage, wer

diese Angaben kontrolliert und wer darin Einsicht erhält. Es muss den

Leistungserbringern möglich sein, mindestens dann diese Angaben ü-

berprüfen zu können, wenn Anzeichen für Unstimmigkeiten vorliegen.

ChiroSuisse beantragt eine solche Einsichtsmöglichkeit.

3 Die Erhebung der von den Leistungserbringern verrechneten Daten SRK

gemäss Art. 28. Abs. 3, lit. d, e und f wird in jedem Fall ein völlig unvoll-

ständiges Bild über die Leistungsströme im Gesundheitswesen abge-

ben. Alle von den Patienten direkt bezahlten Leistungen, bei denen auf

einen Rückerstattungsantrag bei den Krankenkassen verzichtet wurde,

können mit diesem Vorgehen nicht erfasst werden. Eine sinnvolle In-

terpretation der Daten wird deshalb kaum möglich sein. Wegen fehlen-

dem Realitätsbezug und hohen Erhebungskosten bei den Datenliefe-

ranten ist auf die Erhebung der in der Verordnung in Art. 28. Abs. 3, lit.

d, e und f verlangten Daten ersatzlos zu verzichten. Grundsätzlich ist

die Pflicht zur Ablieferung statistischer Daten auf das für die Erfüllung

des gesetzlichen Auftrages notwendige absolute Minimum zu be-

schränken.

3 Aus Datenschutzgründen muss die Anonymität der Versicherten ge- santésuisse

wahrt bleiben. 3 „Die Versicherer müssen dem BAG jährlich pro versi-

cherte Person namentlich folgende Daten in anonymisierter Form wei-

tergeben:“ Buchstabe d: Rechnungen die zwar erhalten werden, aber

Ende Jahr noch nicht abgerechnet sind, können nicht berücksichtigt

werden. Buchstabe d und e: Diese Vorgaben können in der vorgesehe-

nen Art und Weise gar nicht oder nur mit riesigem Aufwand zur Verfü-

gung gestellt werden. So können beispielsweise die Tarife pro versi-

cherte Person nicht geliefert werden. Wohl aber die Leistungsarten.

Allerdings müssten dafür rund 80 Mio. Records pro Jahr geliefert wer-

den, was einen immensen administrativen Zusatzaufwand bei den KV

nach sich ziehen würde. Wozu das BAG diese Daten braucht, ist nicht

nachvollziehbar; für die Aufsichtstätigkeit sind sie zumindest nicht not-

wendig. „d. Umfang, Art, Tarife und Kosten der im Laufe eines ganzen

Jahres erhaltenen vergüteten Rechnungen für Leistungen nach dem

Gesetz;“

5 Das Gesetz sieht in Art. 21 Abs. 4 nicht vor, dass die Daten kostenlos santésuisse

geliefert werden müssen. Da diese Lücke als qualifiziertes Schweigen

zu verstehen ist, darf nicht auf Verordnungsebene die Kostenlosigkeit

vorgesehen werden. Der Kommentar zu Artikel 28 hält fest, dass dieser

im Grundsatz dem vormaligen Artikel 28 KVV entspricht. Insofern gibt

es keinen Grund, die Formulierung „in anonymisierter Form“ zu ändern.

Unter der Formulierung "unter Wahrung der Anonymität der Versicher-

ten" könnte man irrtümlich verstehen, dass die Daten individuell pro

versicherte Person zu liefern seien. Die Daten müssen aber wie bisher

in aggregierter Form geliefert werden. „5 Die Versicherer haben die Da-

ten korrekt, vollständig, fristgerecht, auf eigene Kosten und in anonymi-

sierter Form zu liefern.“

6 Dieser Absatz hatte noch nie eine genügende gesetzliche Grundlage santésuisse

und hat sie auch mit der KVGRevision nicht erhalten. Die Übermittlung

aller ZSRAngaben geht inhaltlich wesentlich über Art. 21 Abs. 4 und ist

– mangels gesetzlicher Grundlage – zu streichen.

7 Es ist entscheidend, dass Versicherer und BAG in der Umsetzung gut santésuisse

zusammen arbeiten, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. 7 „Das BAG

erlässt in Zusammenarbeit mit den Versicherern Weisungen zu den zu

treffenden Vorkehren nach den Absätzen 1–6.“