Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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Interoperabilität des Eisenbahnsystems abhängt. Sie dürfen ohne staatliche Bewilligung in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Der Bundesrat wird voraussichtlich festlegen, dass zum Nachweis der Sicherheit EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen und -bescheinigungen vorhanden sein müssen. Die Konformitätsbewertungsstellen bescheinigen die Konformität solcher Komponenten, wenn sie den einschlägigen europäischen Richtlinien, insbesondere den sie betreffenden TSI, entsprechen.
Art. 23f Zuständigkeiten
Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat als grundlegende Anforderungen die in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG genannten Anforderungen festlegt. Als technische Ausführungsbestimmungen wird er die TSI festlegen.
Von besonderer Bedeutung ist der Einsitz in den mit Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschuss, die Zusammenarbeit mit der Europäischen Eisenbahnagentur und denjenigen Arbeitsgruppen, welche mit der Ausarbeitung neuer und zu überarbeitender TSI betraut sind. Denn nur so kann die Schweiz frühzeitig ihr Interesse an Lösungen einbringen, die den landesspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der Kompatibilität mit den heute in der Schweiz verwendeten technischen Systemen.
Art. 23g Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Wird ein Teilsystem entsprechend den technischen Normen hergestellt, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
Art. 23h Inverkehrbringen
Zur Sicherstellung des freien Verkehrs von Teilsystemen und Interoperabilitätskomponenenten wird die Schweiz insbesondere keine Prüfungen vorschreiben, die bereits im Rahmen der EG-Prüfung oder des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung erfolgt sind. Diese Reeglung entspricht Artikel 10 Absatz 2 der Interoperabilitätsrichtlinie.
Art. 23i Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
der Interoperabilitätskomponenten
Die Interoperabilitätsrichtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten eine Marktüberwachung. Das heisst, die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, damit Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme auch nachdem sie in Verkehr gebracht beziehungsweise in Betrieb genommen wurden, in einem vorschriftsgemässem Zustand bleiben. Es bietet sich an, Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme soweit wie möglich im Rahmen der Aufsicht über das Gesamtsystem zu überwachen, da die potentielle Gefahr von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen auch erst dann ausgeht, wenn sie als Bestandteile des «Gesamtsystems» Eisenbahn eingesetzt werden. Dementsprechend wird die nachträgliche Kontrolle von Teilsystemen im Rahmen der Aufsicht gemäss Artikel 10 EBG und im Rahmen der Erteilung bzw. Erneuerung von Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen wahrgenommen.