Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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• Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 30.4.2004, S.5);
• Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Septem-
ber 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1);
• Entscheidung 2006/690/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung
des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S.47);
• Entscheidung 2006/691/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung
des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S.48);
• Entscheidung 2006/692/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung
des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S.50);
• Entscheidung 2008/385/EG der Kommission vom 24. Januar 2008 zur Änderung des
Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S.9);
• Entscheidung 2008/689/EG der Kommission vom 1. August 2008 zur Änderung von
Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 225 vom 23.8.2008, S.10);
• Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Fest-
legung der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäss Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S.25).
Die laufende Anpassung an den neuesten Stand der Technik der Bauabfall-Richtlinie des BAFU, die unter anderem Vorschriften zum umweltgerechten Umgang mit teerhaltigem Strassenausbaumaterial enthält, wird weiter zum Anlass genommen, in der ChemRRV ergänzende Massnahmen an der Quelle, d.h. beim erstmaligen Inverkehrbringen und Verwenden teerhaltiger Bauprodukte, vorzuschlagen. Neben Bauprodukten sollen weiter teerhaltige Anstrichfarben und Lacke sowie Tontauben Einschränkungen unterworfen werden. Die Analyse der Risiken, die von Teer ausgehen, das früher oft im Strassenbau verwendet wurde, hat weiter gezeigt, dass die ChemRRV auch der geeignete Regelungsort ist, um zum Schutze der Arbeitnehmer die Heissverarbeitung von teerhaltigem Strassenausbaumaterial, das zur Schonung der Ressourcen als Kiesersatz bei der Herstellung neuer Beläge verwertet wird, zu beschränken.
Mit den geplanten Einschränkungen für das Inverkehrbringen teerhaltiger Produkte wird - obwohl der Bundesrat erst kürzlich im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) über die Zulässigkeit von ursprünglich 128 Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht entschieden hat - eine Abweichung zum EG-Recht geschaffen. Die fachlichen