Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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3.3 In der Luft stabile Stoffe
Anh. 1.5 Ziff. 5
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 vom 17.12.2007 werden in der EG neue Kennzeichnungsvorschriften für Gegenstände und Anlagen, die vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase enthalten, eingeführt. Das Regelungskonzept der ChemRRV sieht vor, dass für jene Stoffe sowie Gegenstände und Anlagen, die im Geltungsbereich der EG-Verordnung liegen, die Kennzeichnungsbestimmungen der EG-Verordnung übernommen werden. Bestehende nationale Kennzeichnungsbestimmungen für andere Stoffe sowie Gegenstände und Anlagen werden beibehalten. Von den neuen Vorschriften sind neben Anhang 1.5 unten aufgeführte Anhänge betroffen. Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen finden sich für alle Anhänge zusammengefasst in Kapitel 3.12.
Anhang Titel Regelungsort
2.3 Lösungsmittel Ziff. 4 Abs. 3
2.9 Kunststoffe Ziff. 4 Abs. 2 und 3
2.10 Kältemittel Ziff. 2.3 Abs. 1 bis 5
2.11 Löschmittel Ziff. 8
2.12 Druckgaspackungen Ziff. 4 Abs. 3 und 4
3.4 Quecksilber
Anh. 1.7 Ziff. 3.1, Ziff. 4 Abs. 1 und 2
Die Änderungen von Anhang 1.7 über Quecksilber sind nicht von praktischer Bedeutung. Vielmehr soll durch eine Neufassung der Ziffer 3.1 die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Texts verbessert werden. Einerseits wird explizite klargestellt, dass Fieberthermometer, die Quecksilber enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, auch wenn sie für die professionelle Verwendung bestimmt sind, andererseits werden die Schnittstellen zu den Einschränkungen anderer Metalle in Fahrzeugbauteilen bzw. Fahrzeugen selbst sowie Elektro- und Elektronikgeräten des Anhangs 2.16 Ziffern 5 und 6 bereinigt. Anlass für die Schnittstellenbereinigung sind viele Anfragen seitens der Betroffenen zum Verhältnis des Anhangs 1.7 insbesondere zur Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS). Mit den Änderungen soll die Lesbarkeit erleichtert und klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bestimmungen der ChemRRV mit der RoHS-Richtlinie und der Altfahrzeug-Richtlinie kompatibel sind.
Bereinigung von Schnittstellen
Die Richtlinien 2000/53/EG (ELV) bzw. 2002/95/EG (RoHS) beschränken das Inverkehrbringen von Quecksilber, Cadmium, Blei und Chrom(VI) in Fahrzeugen (Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge) und deren Bauteilen sowie in Elektro- und Elektronikgeräten (E&E-Geräten) und deren Ersatzteilen. Im Jahre 2005 wurden die Bestimmungen für Cadmium, Blei und Chrom(VI) dieser EG-Richtlinien materiell unverändert in Anhang 2.16 Ziffern 5 und 6 ChemRRV übernommen. Die Einschränkungen und Ausnahmen für Quecksilber wurden damals in Anhang 1.7 integriert. Der Vorschlag zur Änderung des Anhangs 1.7 sieht jetzt vor, dass die Beschränkungen für Quecksilber in den genannten Gegenständen mit den übrigen Schwermetallbeschränkungen für diese Gegenstände in Anhang 2.16 Ziffern 5 und 6 vereint werden.