Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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Gründe für das phase-out teerhaltiger Produkte und die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen sind in den Kapiteln 3.5, 4.1 und 5 im Detail dargelegt.
In der zweiten Revision der Verordnung wird weiter als Folge eines Antrags, der bei der ersten Änderung der ChemRRV eingegangen ist, eine Modifizierung des Verwendungsverbots von Chloroform zur Diskussion gestellt. Auch werden kleinere Anpassungen bei den Bestimmungen über Wasch- und Reinigungsmittel und teerhaltiges Holz vorgenommen. Im Falle von Quecksilber, cadmierten Gegenständen und NiCd-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge werden schliesslich die Schnittstellen zu den Richtlinien 2000/53/EG (ELV) und 2002/95/EG (RoHS) bereinigt.
2 Überblick über die Änderungen
Die vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV lassen sich wie folgt zusammenfassen:
EG-bedingte Änderungen
• Das Inverkehrbringen von Quecksilber-haltigen Fieberthermometern wird auch für
berufliche Zwecke verboten;
• das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluoroctansulfonaten wird einge-
schränkt. Für Feuerlöschschäume, die vor dem Inkrafttreten des Verbots bereits in Verkehr gebracht worden sind, gelten spezielle Übergangsfristen;
• die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneimitteln, die
Lindan enthalten, wird verboten;
• das Inverkehrbringen von NiCd-Gerätebatterien wird verboten. Ausnahmen gelten für
Not- und Alarmsysteme, handgehaltene Elektrowerkzeuge für Bau- oder Gartenarbeiten und medizinische Geräte. Die Meldepflichten und die Pfandoption für NiCd-Kleinakkkumulatoren erübrigen sich und werden gestrichen. Das bereits geltende Verbot von NiCd-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (PWs und leichte Nutzfahrzeuge) im Batterieanhang wird mit den übrigen Vorschriften über Fahrzeuge in Anhang 2.16 zusammengelegt;
• neu wird wie in der EU zwischen Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien unter-
schieden;
• die Vorschriften zur Kennzeichnung von Batterien werden präzisiert und erweitert,
wobei neu auch die Hersteller und Importeure von Geräten und Fahrzeugen, die Batterien enthalten, in die Pflicht genommen werden;
• mit Verweis auf das EG-Recht werden neue Beschränkungen für Werkstoffe und
Bauteile von Fahrzeugen eingeführt. Neu sollen u.a. unter Gewährung von Übergangsfristen bleihaltige Lötmittel und quecksilberhaltige Leuchten verboten werden;
• mit Verweis auf das EG-Recht wird die Liste der Werkstoffe und Bauteile von Elektro-
und Elektronikgeräten, welche Schwermetalle enthalten dürfen, aktualisiert. Betroffen sind Cadmiumlegierungen in bestimmten Lötmitteln, Blei- und Cadmium-Verbindungen in Druckfarben zum Aufbringen von Emails sowie verschiedene Spezialanwendungen von Blei und seinen Verbindungen;
• die Verbote von Quecksilber und cadmierten Gegenständen in Elektro- und Elektro-
nikgeräten werden nicht mehr in den stoffspezifischen Anhängen geregelt, sondern mit den übrigen Schwermetall-Beschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten