Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten

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vereint. Damit wird klarer erkennbar, dass die Bestimmungen in diesem Bereich EGkompatibel sind;

• bei der besonderen Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sollen zuge-

setzte Konservierungsmittel wenn möglich mit ihrer INCI-Bezeichnung aufgeführt werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass das Datenblatt über Inhaltsstoffe auf Anfrage auch den für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden zuzustellen ist;

• die Kennzeichnungsanforderungen der EU für Gegenstände und Einrichtungen, die

bestimmte fluorierte Treibhausgase (in der Luft stabile Stoffe) enthalten, werden übernommen.

Andere Änderungen

• Die Verwendung von kleinen Mengen Chloroform in nicht geschlossenen Systemen

kann auf begründetes Gesuch hin gestattet werden;

• für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem dauerhaft geschlossenen Kälte-

kreislauf bei Wohnbauten wird das Inkrafttreten der Bewilligungspflicht um vier Jahre bis zum 1. Januar 2013 hinausgeschoben. Damit die Anpassung am 1. Januar 2009 in Kraft treten kann, ist vorgesehen, dass sie über den Antrag der zurzeit laufenden Änderung der Chemikalienverordnung vom Bundesrat beschlossen wird;

• für mit Teerölen behandeltes Holz (Bahnschwellen), das vor Inkrafttreten des beste-

henden Abgabe- bzw. Verwendungsverbots erworben worden ist, wird eine Frist eingeführt, bis zu der es noch einer Verwendung zugeführt werden darf;

• das Inverkehrbringen teerhaltiger Tontauben (Wurfscheiben), die beim Schiessen als

Zielobjekt in der Luft dienen, wird verboten;

• das Inverkehrbringen teerhaltiger Anstrichfarben und Lacke wird unter Gewährung

einer Übergangsfrist von zwei Jahren verboten;

• das erstmalige Inverkehrbringen teerhaltiger Baustoffe wird verboten. Teerhaltiger

Ausbauasphalt darf nicht zur Herstellung von Deckbelägen verwendet werden;

• Die Heissverarbeitung von Ausbauasphalt soll in Abhängigkeit von seinem Teergehalt

beschränkt werden. Für den zulässigen Teergehalt werden zwei Varianten zur Diskussion gestellt;

• die Pflichten zur Entrichtung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) und zur

unentgeltlichen Rücknahme gebrauchter Batterien werden grundsätzlich auf sämtliche Batterien und Akkumulatoren ohne Gewichtslimite ausgedehnt;

• zusätzlich zu den Herstellern und Importeuren loser Batterien schulden auch die Her-

steller und Importeure von Fahrzeugen und Geräten, die Batterien enthalten, eine VEG.