Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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3.13 Änderung bestehenden Rechts: PIC-Verordnung
Laut PIC-Konvention sind Exporte von Stoffen, deren Verwendung in der Schweiz aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen streng eingeschränkt oder verboten sind, dem Empfängerland zu melden. Zurückgezogene Bewilligungen sind den Verboten gleich gestellt. Die PIC-Verordnung listet in Anhang 1 diejenigen Stoffe auf, für welche diese Verpflichtung gilt. Mit der vorliegenden Änderung der ChemRRV werden PFOS streng eingeschränkt. Sie müssen daher in Anhang 1 aufgenommen werden. Zudem wurden in den vergangenen Monaten die Bewilligungen mehrerer Pestizide im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln und/oder von Biozidprodukten im Einklang mit Entscheiden in der EU zurückgezogen oder werden demnächst zurückgezogen. Es handelt sich um Acephat, Ametryn, Atrazin, Bensultap, Fentinacetat, Flurenol, Furathiocarb, Medidathion, Methylparathion, Monolinuron, Permethrin, Phosalon, Simazin, Vamidothion, Zineb und zinnorganische Dreifachverbindungen. Sie sollen ebenfalls in den Anhang 1 der PIC-Verordnung aufgenommen werden.
Bei den bereits in Anhang 1 der PIC-Verordnung enthaltenen Stoffen Cadmium und Arsen soll zudem im Sinne einer Präzisierung klar gestellt werden, dass die Meldepflicht nicht nur die Stoffe als solche, sondern auch deren Verbindungen betrifft.
4 Auswirkungen
4.1 Wirtschaft
Die neuen Einschränkungen und Verbote sind mehrheitlich spezifischer technischer Art und richten sich gezielt an spezielle Branchen. Demzufolge sind auch die Auswirkungen von Branche zu Branche unterschiedlich.
Vom Verbot von Lindan in Human- und Tierarzneimitteln sind noch zwei Schweizer Hersteller von Tierarzneimitteln betroffen. Ihre Mehrkosten für die Entwicklung und Umformulierung lindanfreier Produkte sind nicht anders als jene der Mitbewerber aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die Lindan bereits substituieren mussten.
Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verbote des Inverkehrbringens teerhaltiger Produkte sind für die Industrie tragbar, da die Verwendung von Teer sowohl in Bauprodukten wie in Anstrichfarben und Lacken und Tontauben für Sportschützen rückläufig ist. Neben teerölhaltigen Holzschutzmitteln, die ein Zulassungsverfahren durchlaufen und die nicht Regelungsgegenstand der Bestimmungen von Anhang 1.15 sind, findet man im Produkteregister noch rund 50 gemeldete teerhaltige Produkte (gesucht wurde nach 27 Stoffen mit CAS-Nummern sowie Textbausteinen wie „Teer“ und „Pech“). Von den 50 Produkten entfallen 45 % auf Anstrichfarben und Lacke für den Korrosionsschutz, ca. 30 % auf Bauprodukte, etwa 20 % auf Halbfabrikate zur Formulierung teerhaltiger Produkte und rund 5 % auf diverse, nicht weiter zuordnungsbare Anwendungsgebiete.
• Im Bereich der Bauprodukte sind rund zehn Anbieter, darunter ein Hersteller, von den
neu vorgeschlagenen Einschränkungen betroffen. Kein Anbieter führt nur teerhaltige Produkte im Produktesortiment. Das vom Verbot betroffene Jahres-Produktvolumen wird auf 10 bis 100 t geschätzt, wovon der grösste Teil auf Teeremulsionen entfällt. Der jährliche Umsatz mit den Emulsionen beträgt 40'000 bis 400'000 CHF. Bei Anbietern, die ausnahmslos Produkte mit sog. schwarzen Bindemitteln (d.h. Bitumen und Teer) in Verkehr bringen, führen die vorgeschlagenen Einschränkungen zu Umsatz-